Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich gemäss Absatz 4 sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226 Absätze 1–5 VE-StPO. Die Beschwerdeinstanz hat innert 48 Stunden seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden.
2.1.31 Artikel 230 Absätze 3–4
Die beschuldigte Person kann nach geltendem Recht grundsätzlich jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 228 Abs. 1 i.V.m. Art. 230 Abs. 1).
Nach Anklageerhebung ist dieses Gesuch an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Art. 230 Abs. 2). Ein Gesuch um Haftentlassung kann aber auch von der Staatsanwaltschaft eingereicht werden (Art. 230 Abs. 1).
Entspricht die Verfahrensleitung dem Haftentlassungsgesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft (Art. 230 Abs. 3).
Da die Verfahrensleitung sich von Amtes wegen laufend über die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft zu vergewissern hat, kann sie die Haftentlassung auch aus eigener Initiative anordnen; dies bedarf jedoch der Zustimmung der Staatsanwaltschaft (Art. 230 Abs. 4).
Will die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts dem Gesuch nicht entsprechen (Art. 230 Abs. 3 zweiter Satz) oder stimmt die Staatsanwaltschaft der Haftentlassung, welche die Verfahrensleitung von sich aus anordnen will, nicht zu, so entscheidet hingegen das Zwangsmassnahmengericht über die Entlassung (Art. 230 Abs. 4 zweiter Satz).
Entscheidet die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 61 Bst. d), die beschuldigte Person (auf Gesuch hin oder aus eigener Initiative) aus der Sicherheitshaft zu entlassen, so stellt sich die Frage, ob dieser Richter oder diese Richterin nicht befangen ist, wenn er oder sie später in derselben Sache urteilt. Dies weil im Rahmen der Prüfung der Haftentlassung unter anderem der dringende Tatverdacht beurteilt werden muss (Art. 221 Abs. 1), der anschliessend im Rahmen der Hauptverhandlung wiederum Gegenstand des Verfahrens ist.
Nach Artikel 30 Absatz 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, insbesondere Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Dieser Anspruch ist dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Parteilichkeit begründen.63 Für die Frage, ob eine Vor- oder Mehrfachbefassung das Gebot der Unparteilichkeit verletzt, ist darauf abzustellen, ob sich das betreffende Mitglied des Spruchkörpers durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das dazu führt, dass das Verfahren als nicht mehr offen erscheint. Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern muss in jedem Einzelfall geprüft werden.64
Das Bundesgericht hat zwar die Personalunion von Haftrichter und Sachrichter nie beanstandet65, und es kann argumentiert werden, dass es sich in denjenigen Konstellationen, bei denen die Verfahrensleitung die beschuldigte Person vor der Hauptverhandlung aus der Haft entlassen will, um eine Befangenheit zugunsten der beschul-
63 BSK BV-Reich, Art. 30 N 24.
64 BSK BV-Reich, Art. 30 N 25 (m. Hinw. auf die Rspr. des Bundesgerichts).
65 BGE 117 Ia 182, 138 I 425; Bommer, ZBJV 2016, S. 278 ff.