Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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digten Person handelt. Allerdings berücksichtigt diese Argumentation zu wenig, dass sich die Frage der Unparteilichkeit nicht nur aus Sicht der beschuldigten Person, sondern auch aus jener der Privatklägerschaft oder des Opfers stellt. Auch diese haben Anspruch darauf, dass die Strafsache und ihre allfälligen Zivilforderungen von einem verfassungsmässigen Gericht beurteilt werden. Entlässt beispielsweise das in der Sache urteilende Gericht die beschuldigte Person vor der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft mit der Begründung, der dringende Tatverdacht liege nicht mehr vor, so dürfte dies für die Privatklägerschaft und/oder Opfer den Anschein erwecken, dass das verurteilende Erkenntnis bereits präjudiziert ist.

Schliesslich verlangt das geltende Recht, dass Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts nicht im gleichen Fall als Sachrichterinnen und Sachrichter tätig sein sollen. Aus diesen Überlegungen schlägt der Bundesrat eine Änderung der Absätze 3 und 4 dahingehend vor, dass in jedem Fall das Zwangsmassnahmengericht über eine allfällige Haftentlassung entscheiden muss.

2.1.32 Artikel 231 Absatz 2

Aus den genannten Gründen soll auch die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz nicht mehr eigenständig über eine allfällige Haftentlassung entscheiden können.

Der Entscheid soll gemäss Absatz 2 der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz übertragen werden. Eine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts einzuführen erscheint deshalb problematisch, weil dieses regelmässig hierarchisch unter dem Berufungsgericht angesiedelt ist.

Geprüft und verworfen wurde auch die Möglichkeit, einen ausdrücklichen Ausstandgrund zu schaffen, für den Fall, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft anordnet oder über eine Haftentlassung entscheidet (Art. 233). Der allgemeine Ausstandsgrund von Artikel 56 Buchstabe b greift nämlich nicht, weil die Regelung von Artikel 232 den Ausstandsregeln als lex specialis vorgeht. Es müsste eine Regelung analog Artikel 18 Absatz 2 geschaffen werden («Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.»). Das führte allerdings zu verschiedenen Schwierigkeiten: Zum einen müsste mit der Verfahrensleitung im Falle einer Haftanordnung oder des Entscheids über ein Haftentlassungsgesuch gerade jene Person ersetzt werden, die den Fall oftmals am besten kennt. Würde man auch für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 233) einen zwingenden Ausstandsgrund einführen, so hätte es die beschuldigte Person faktisch in der Hand, das Verfahren zu verzögern oder gar zu blockieren. Dies indem sie stets aufs Neue Haftentlassungsgesuche stellen und damit die jeweilige Verfahrensleitung in den Ausstand zwingen würde. Dies hätte zur Folge, dass die beschuldigte Person damit auch ihr nicht genehme Mitglieder des Gerichts ausschalten könnte.

2.1.33 Artikel 232 Absätze 1–2

Aufgrund des Gesagten werden die Absätze 1–2 dahingehend angepasst, dass die Sicherheitshaft während dem Verfahren vor der Berufungsinstanz von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zu beurteilen ist.