Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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2.1.34 Artikel 233
Neu soll die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz auch über Haftentlassungsgesuche der beschuldigten Person entscheiden, die während des Verfahrens vor der Berufungsinstanz gestellt werden.
2.1.35 Artikel 236 Absatz 1
Die Änderung von Absatz 1 soll klarstellen, dass der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug nur bewilligt werden kann, wenn er auch im Vollzugsregime vollzogen werden kann. Denn die Vollzugseinrichtungen können nicht verschiedene Vollzugsregimes nebeneinander führen.
2.1.36 Artikel 248
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können nicht nur der Inhaber oder die Inhaberin von Unterlagen ein Siegelungsbegehren stellen, sondern vielmehr alle Personen, die unabhängig von den Besitzverhältnissen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts von Unterlagen haben.66 Diese Rechtsprechung soll im Text von Absatz 1 Niederschlag finden; die Legitimation zur Siegelung ist deshalb – gleich wie bei Artikel 264 Absatz 3 – auf die «berechtigte Person» auszuweiten.
Im Gesetzestext ist sodann klarzustellen, dass ein Gesuch um Siegelung rasch gestellt werden muss. Das entspricht der in der Lehre unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vertretenen Ansicht, der Antrag müsse «in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang» mit der Sicherstellung erfolgen67. Deshalb wird Absatz 1 um das Wort «unverzüglich» ergänzt.
Absatz 3: Die Siegelung soll verhindern, dass die mit der Strafsache befasste Behörde von Geheimnissen erfährt, von denen sie keine Kenntnis haben dürfte. Deshalb erscheint die heutige Regelung unbefriedigend, weil das mit der Strafsache selbst befasste Gericht auch über die Entsiegelung entscheidet68.
Deshalb wird vorgeschlagen, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht nur wie heute im Vorverfahren über die Entsiegelung entscheidet, sondern auch im erstinstanzlichen Verfahren (Bst. a). Im Rechtsmittelverfahren dagegen soll die Kompetenz der Verfahrensleitung des Gerichts zukommen, bei dem der Fall hängig ist. Zwar entscheidet damit ein Mitglied des später in der Sache urteilenden Gerichts über die Entsiegelung, diese Unstimmigkeit gründet aber darin, dass sich das Zwangsmassnahmengericht hier nicht als Entsiegelungsbehörde vorsehen lässt, weil es hierarchisch regelmässig unterhalb der Rechtsmittelinstanz angesiedelt ist. Überdies ist auch zu bedenken, dass Entsiegelungsverfahren vor der Rechtsmittelinstanz eher selten vorkommen dürften und mit der Verfahrensleitung zudem nur ein einziges Mitglied des Gerichts in das Entsiegelungsverfahren involviert ist.
Das geltende Recht legt eine Frist von einem Monat fest, innerhalb welcher über die Entsiegelung zu entscheiden ist. Die Praxis zeigt, dass die Einhaltung dieser Frist in
66 BGE 140 IV 28 E. 4.3.4.
67 BSK StPO-Thormann/Brechbühl, Art. 248 N 11.
68 Kritisch auch BSK StPO-Thormann/Brechbühl, Art. 248 N 30.