Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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aller Regel nicht möglich ist, weil in Entsiegelungsverfahren umfangreiche Akten oder Datenmengen zu sichten und zu prüfen sind. Es erscheint deshalb ehrlicher, wenn das Gesetz auf diese Ordnungsfrist ganz verzichtet.

Zu ändern ist schliesslich auch der Rechtsmittelweg gegen Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts: Heute sind dessen Entscheide «endgültig» (Abs. 3 Einleitungssatz) mit der Folge, dass das Bundesgericht als einzige Rechtsmittelinstanz über Entsiegelungen entscheidet. Zum einen entspricht dies nicht der Aufgabe und Rolle des höchsten Gerichts, zum andern stellen Entsiegelungsverfahren – namentlich wenn es um Datenträger geht – das Bundesgericht auch vor grosse praktische Herausforderungen. Deshalb behält sich das Bundesgericht vor, «in ausserordentlich umfangreichen bzw. komplexen Fällen die Beschwerde nicht gleich selbst zu behandeln, sondern an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 20 und 393 ff. StPO zu überweisen und darauf (vorerst) nicht einzutreten»69. Ob diese Praxis mit dem Gesetz vereinbar ist, kann offenbleiben, jedenfalls manifestiert sie das Bedürfnis nach einer Regelung, welche dem Prinzip der «double instance» Rechnung trägt. Deshalb soll der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht mehr als endgültig bezeichnet werden, was – verbunden mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 393 Absatz 1 Buchstabe c – dazu führt, dass Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde gemäss StPO angefochten werden können.

2.1.37 Artikel 251a

Das Bundesrecht schreibt in Artikel 12 Absatz 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200770 (SKV) vor, in welchen Fällen zur Kontrolle der Fahrfähigkeit zwingend eine Blutuntersuchung anzuordnen ist. Nach geltendem Recht kann die Polizei auch in diesen Fällen die Blutuntersuchung jedoch nicht selbstständig anordnen, sondern muss die Staatsanwaltschaft um die Durchführung ersuchen. Das ergibt offenkundig keinen Sinn, denn der Staatsanwaltschaft steht aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben kein Ermessen zu. Deshalb soll die Kompetenz zur Anordnung in diesen Fällen der Polizei zukommen. Gleiches gilt für die Sicherstellung von Urin zur späteren Untersuchung der Fahrfähigkeit. Zwar bestehen hier keine bundesrechtlichen Vorgaben, es handelt sich jedoch nicht um eine eingreifende Massnahme.

Anders liegen die Dinge bei Blutuntersuchungen, für deren Anordnung ein Ermessensspielraum besteht: Weil es sich hier um Entscheide über eine relativ eingreifende Massnahme geht, soll weiterhin die Staatsanwaltschaft zur Anordnung zuständig sein.

2.1.38 Artikel 266 Absatz 3

Hier wird der Begriff «Liegenschaften» durch «Grundstücke» ersetzt, denn es können alle Grundstücke im Sinne von Artikel 655 Absatz 2 Zivilgesetzbuch71 beschlagnahmt werden, also auch ins Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte, Bergwerke oder Miteigentumsanteile an Grundstücken.

69Urteil 1B_595/2011 vom 21. März 2012 E. 5.3.

70 SR 741.013.

71 ZGB; SR 210.