Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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2.1.39 Artikel 268

In der geltenden StPO findet sich keine Regelung zur Ersatzforderungsbeschlagnahme. Diese ist in Artikel 71 Absatz 3 StGB geregelt, welche Bestimmung nicht in die StPO überführt wurde72. Der Rechtsanwendung stellt sich deshalb die Frage, ob die Bestimmungen über die Deckungsbeschlagnahme von Artikel 268 StPO, insbesondere dessen Absatz 2, auf die Ersatzforderungsbeschlagnahme analog anwendbar sind73. Deshalb soll zur Klarstellung Artikel 71 Absatz 3 StGB in die StPO transferiert und in einem neuen Buchstaben c von Artikel 268 Absatz 1 untergebracht und im Strafgesetzbuch aufgehoben werden.

Gemäss Artikel 71 Absatz 3 zweiter Satz StGB begründet die Ersatzforderungsbeschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates. Inwieweit dies auch bei den anderen Arten der Beschlagnahme zur Kostendeckung gilt, ist gesetzlich nicht geregelt: Das Bundesgericht gewährt der Beschlagnahme zur Kostendeckung gegenüber dem Beschlag nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht einen Vorrang, so dass der Staat als Gläubiger gegenüber privaten Gläubigern der beschuldigten Person privilegiert ist74.

Diese Rechtsprechung erfährt in der Lehre Kritik75: So steht die Privilegierung finanzieller staatlicher Ansprüche gegenüber solcher Privater dem Prinzip entgegen, dass staatlicher Ansprüche gegenüber privaten Forderungen grundsätzlich keinen Vorrang genössen, wie das gemäss dem Bundesgericht bei Steuerforderungen gelte76. Auch gebe es keinen Grund, private Gläubiger gegenüber anderen zu privilegieren, nur weil ihre Forderung aus einer Straftat herrühre77.

Diese Kritik ist berechtigt, zumal auch Artikel 44 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188978 (SchKG) nicht festschreibt, dass die Beschlagnahme zu einem Vorrang der dadurch gesicherten privaten oder staatlichen Forderungen gegenüber anderen Forderungen führt. Die genannte Bestimmung statuiert bloss einen Vorbehalt zugunsten besonderer Bestimmungen.

Deshalb soll ein neuer Absatz 4 ausdrücklich festlegen, dass die Beschlagnahme nach Artikel 268 bei der Zwangsvollstreckung nicht zu einem Vorzugsrecht des Staates oder privater Gläubiger führt.

2.1.40 Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a

Weil die Änderung des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200379 (KEG) und die Erarbeitung der StPO praktisch parallel liefen, fanden die beiden Tatbestände von Artikel 226bisStGB (Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen) sowie Artikel 226terStGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) versehentlich keine Aufnahme in die Deliktskataloge für die Überwachung des Post- und

72 Heimgartner in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 263 N 2.

73 Bejahend Obergericht Bern, forumpoenale 2012, S. 290 ff.

74 Nachweise bei: BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 268 N 17.

75 Heimgartner in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 268 N 2; BSK StPO- Bommer/Goldschmid, Art. 263 N 54 ff. je m.w.H.

76 Heimgartner in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 268 N 2.

77 BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 263 N 58 f.

78 SR 281.1.

79 SR 732.1.