Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Fernmeldeverkehrs (Art. 269 Abs. 2) und für die verdeckte Ermittlung (Art. 286 Abs. 2). Dies wird nunmehr geändert.

2.1.41 Artikel 273 Absatz 1

Nach dem Wortlaut von Artikel 273 Absatz 1 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die sog. Randdaten der «überwachte[n] Person» erhoben werden.

Diese Regelung lässt sich nur schwer anwenden, wenn Randdaten von Drittpersonen erhoben werden sollen. Denn eine Drittperson darf gemäss Artikel 270 Buchstabe b nur überwacht werden, wenn sie entweder als sog. Anschlussüberlasserin (Bst b Ziff. 1) oder Nachrichtenmittlerin (Bst. b Ziff. 2) fungiert. Sollen jedoch beispielsweise die Randdaten eines Opfers (etwa die Standortdaten) erhoben werden, lässt sich dieses weder als Anschlussüberlasser noch als Nachrichtenmittler betrachten, so dass die Randdatenerhebung – jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes80– nicht möglich ist.

Deshalb soll die neue Regelung die Möglichkeit der Erhebung von Randdaten Dritter ausdrücklich vorsehen. Entgegen dem Vorschlag von Forster81 wird auf das Vorliegen einer untersuchungsrelevanten Kommunikationsverbindung zu Personen oder Drittanschlüssen verzichtet, weil dies die Erhebung blosser Standortdaten ausschliessen würde. Solche Standortdaten können jedoch für die Aufklärung einer Straftat wichtig sein.

2.1.42 Artikel 286

Siehe dazu bei Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a (Ziff. 2.1.40).

2.1.43 Artikel 301 Absatz 1bis

Gemäss der "Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz" (SVK-OHG) entspricht es einem Anliegen von Opfern, auf Wunsch eine Kopie einer mündlich eingereichten Strafanzeige zu erhalten. Deshalb wird diesem Anliegen in einem neuen Absatz 1bisRechnung getragen.

2.1.44 Artikel 303a

Gewisse kantonale Strafprozessordnungen kannten die Möglichkeit, die Durchführung eines Verfahrens von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, wenn Antragsdelikte (insbesondere Ehrverletzungsdelikte und Tätlichkeiten) Gegenstand des Verfahrens bildeten.82

Der Bundesrat schlägt vor, für Ehrverletzungsdelikte die Möglichkeit einzuführen, von der antragstellenden Person eine Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädi-

80 Das Bundesgericht lässt die Randdatenerhebung jedoch über den strengen Wortlaut hinaus zu. Dazu: Foster in: FS-Donatsch, S. 362.

81 Forster in: FS-Donatsch, S. 366 f.

82 Z.B. Art. 226 StrV-BE: Möglichkeit bei Ehrverletzungsdelikten sowie Tätlichkeiten und, «wenn besondere Umstände es rechtfertigen» auch bei anderen Antragsdelikten.