Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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gung zu verlangen. Dies vor der Überlegung, dass bei solchen Delikten der Antrieb für eine Anzeige oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung liegt als in der Tatsache einer Rechtsgutverletzung. Stehen solche Motive für eine Anzeige im Vordergrund, so rechtfertigt es sich, von der antragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungsapparat in Gang gesetzt wird.
Die Bestimmung statuiert keine Pflicht zur Einforderung einer Sicherheit. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft sowohl bei der Frage, ob eine Sicherheit verlangt wird, als auch bei der der Festsetzung der Höhe ein Ermessen. Dabei hat sie u.a. die Bedeutung der Sache als auch die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen.
2.1.45 Artikel 316 Absatz 1 (betrifft nur den französischen Text)
Gemäss dem französischen Normtext sind Vergleichsverhandlungen nur möglich, wenn ausschliesslich Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens bilden. Demgegenüber ist nach dem deutschen und dem italienischen Gesetztext ein Vergleich auch möglich, wenn neben Antragsdelikten auch Offizialdelikte Verfahrensgegenstand bilden. In der Sache erscheint dies richtig, weshalb der französische Wortlaut anzupassen ist.
2.1.46 Artikel 318 Abs. 1bis und 3
Da die Mehrzahl der Verfahren mit dem Erlass eines Strafbefehls beendet wird, besteht die Gefahr, dass sich Opfer nicht rechtzeitig als Privatkläger konstituieren können. Deshalb soll die Staatsanwaltschaft verpflichtet werden, Opfern den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens mitzuteilen und ihnen unter Ansetzung einer Frist die Möglichkeit zu geben, sich als Privatkläger zu konstituieren. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft nur dann eine Mitteilungspflicht, wenn das Opfer nicht schon früher im Verfahren ausdrücklich auf die Beteiligung als Privatkläger verzichtet hat.
Macht ein Opfer dagegen von der Möglichkeit der Konstituierung Gebrauch, so lässt sich die Untersuchung nicht sogleich abschliessen. Vielmehr ist dem neu als Privatkläger beteiligten Opfer Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen, insbesondere betreffend einer allfälligen Zivilforderung.
2.1.47 Artikel 342 Absatz 1, 1bis, 1ter und 2
Nach geltendem Recht kann das Gericht auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen die Verhandlung in zwei Abschnitte mit Zwischenurteil teilen (Art. 342 Abs. 1).
Da der Entscheid über die Zweiteilung des Verfahrens beim Gericht und nicht bei der Verfahrensleitung liegt, kann erst im Rahmen der Hauptverhandlung darüber befunden werden. Dieser (späte) Zeitpunkt des Entscheids wird in der Lehre kritisiert. Es wird vorgebracht, dass es ineffizient und unpraktikabel sei, wenn sich die Zweiteilung bereits während der Vorbereitung der Hauptverhandlung aufdränge und entsprechende organisatorische Anordnungen für die Hauptverhandlung erforderlich