Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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sind.83 Der Zeitpunkt des Entscheides birgt unter Umständen auch die Gefahr, dass Anträge auf Zweiteilung mit der Begründung abgelehnt werden, dass organisatorisch bereits alles vorgekehrt wurde oder der Antrag zu kurzfristig erfolgt.

Zwar ist es möglich, dass die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung in Form einer Zweiteilung plant und das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung darüber als Vorfrage formell entscheidet. Es wird ausserdem als zulässig erachtet, die mit einer Zweiteilung verbundenen organisatorischen Fragen bereits in einer Vorverhandlung (Art. 332) aufzuwerfen.84

Im Sinne einer effizienten Verfahrenserledigung schlägt der Bundesrat eine differenzierte Zuständigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Entscheids der Zweiteilung vor.

Wird der Antrag über die Zweiteilung in der Zeit zwischen der Rechtshängigkeit der Anklage und der Eröffnung der Hauptverhandlung gestellt, so ist gemäss Absatz 1bis Buchstabe a die Verfahrensleitung für den Entscheid zuständig. Dies gilt auch dann, wenn sich ein solcher Entscheid von Amtes wegen bereits während der Vorbereitung der Hauptverhandlung aufdrängt. Wird der Antrag erst nach der Eröffnung der Hauptverhandlung gestellt, so ist – wie bereits nach geltendem Recht – das Gericht für den Entscheid zuständig (Abs. 1bisBst. b).

Lehnt die Verfahrensleitung einen Antrag auf Zweiteilung ab, so kann dieser gemäss Absatz 1terim Rahmen der Hauptverhandlung erneut vorgebracht werden.

Absatz 2 wird dahingehend ergänzt, dass nicht nur die Entscheide des Gerichts, sondern auch diejenigen der Verfahrensleitung bezüglich die Zweiteilung der Hauptverhandlung nicht angefochten werden können.

2.1.48 Artikel 352 Absatz 1, 1bis und 3

Im Rahmen der Evaluation des Opferhilfegesetzes wurden unter anderem auch die Auswirkungen des Strafbefehlsverfahrens auf Opfer untersucht.85

Diesbezüglich wird im Schlussbericht über die Evaluation des Opferhilfegesetzes festgestellt, dass Handlungsbedarf in Bezug auf die Verbesserung der Stellung des Opfers im Strafbefehlsverfahren besteht.86

Es wird empfohlen zu prüfen, den Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens einzuschränken, um die Situation von Opfern zu verbessern.87 Offenbar ist es Opfern von Straftaten für die persönliche Verarbeitung des Geschehenen ein Anliegen, dass die Straftaten von einem Gericht in einem ordentlichen Verfahren und nicht im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden. Für das Opfer sei es wichtig, dass es das Strafverfahren nicht als summarische Erledigung einer – nach seinem Empfinden – sehr wichtigen Angelegenheit wahrnehme.88

Der Bundesrat kann dieses Anliegen der Opfer durchaus nachvollziehen. Wird doch in einem (grundsätzlich) öffentlichen Gerichtsverfahren von einer (von der Staats-

83 BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 342 N 10.

84 BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 342 N 10; Schmid, Handbuch, N 1291.

85 Schlussbericht 2015, S. 44 ff.

86 Schlussbericht 2015, S. 47.

87 Schlussbericht 2015, S. 48 und 121.

88 Schlussbericht 2015, S. 45 f.