Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

anwaltschaft) unabhängigen Behörde festgestellt, dass dem Opfer Unrecht widerfahren und es in seiner persönlichen Integrität verletzt worden ist.

Nach geltendem Recht kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren mit einem Strafbefehl erledigen, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und sie – unter Einrechnung einer allfälligen zu widerrufenden bedingten Strafe oder Entlassung, eine Busse, eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, eine Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten oder gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1).

Der Bundesrat schlägt zur Umsetzung des Anliegens vor, den Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens einzuschränken, sofern Opfer betroffen sind; allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

Im Bereich der leichte(re)n Kriminalität soll keine Einschränkung stattfinden, sondern erst bei Straftaten einer gewissen Schwere. Dahingehend lautet auch die Empfehlung im Bericht zur Evaluation des OHG.89 Absatz 1bissieht deshalb vor, dass die Erledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl erst dann ausgeschlossen ist, wenn eine Strafe von mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten in Betracht kommt. Diese Grenze entspricht jener von Artikel 132 Absatz 3 für die Beurteilung, ob ein Bagatellfall vorliegt.

Zudem macht eine Einschränkung des Strafbefehlsverfahrens nur Sinn, wenn sich das Opfer am Verfahren überhaupt beteiligt. Es wird deshalb vorausgesetzt, dass sich das Opfer als Privatklägerin konstituiert hat, damit die Erledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl, bei Überschreitung der oben genannten Strafgrenze, ausgeschlossen wird. Nur dann ist es gerechtfertigt, von den geltenden Zuständigkeitsregeln abzuweichen.

Überdies wurde geprüft, ob das ordentliche Verfahren nur auf Wunsch des Opfers zum Zuge kommen beziehungsweise dem Opfer ein Verzichtsrecht auf ein solches eingeräumt werden soll. Denn es gibt Opfer, die kein Interesse an einer öffentlichen Verhandlung oder erneute Einvernahmen haben.

Diese Möglichkeiten wurde jedoch aus folgendem Grund verworfen: Die Zuständigkeit von Strafbehörden sollte nicht vom Verhalten einer Partei abhängig gemacht werden, weil dies zu Missbrauch verleiten könnte; selbst wenn solche Fälle selten vorkommen dürften. So könnte das Opfer beispielsweise versucht sein, nur darum ein ordentliches Verfahren zu wünschen, um damit die beschuldigte Person um die Vorteile des Strafverfahrens zu bringen oder sich den Verzicht auf ein ordentliches Verfahren entgelten zu lassen.

Die Anpassungen der Absätze 1 und 3 sind durch die neue Regelung in Absatz 1bis bedingt.

2.1.49 Artikel 352a

Anders als noch im Entwurf des Bundesrates vorgesehen,90 findet sich in der geltenden StPO keine Regelung mehr, welche die Staatsanwaltschaft explizit verpflichten würde, die beschuldigte Person vor Erlass eines Strafbefehls einzuvernehmen. Die

89 Schlussbericht 2015, S. 121.

90 Vgl. Art. 356 E-StPO.