Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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im Entwurf vorgesehene Einvernahmepflicht wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen gestrichen; dies um die Effizienz des Strafbefehlsverfahrens nicht zu gefährden.91
Die Staatsanwaltschaft ist allerdings dann gehalten, eine Einvernahme durchzuführen, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts oder für einen verurteilenden Entscheid unumgänglich ist (Grundsätze der materiellen Wahrheit und der richterlichen Überzeugung).92 Darüber hinaus liegt die Durchführung einer Einvernahme in ihrem Ermessen. Das Fehlen einer expliziten Einvernahmepflicht wird in der Praxis und Lehre jedoch kritisiert.93
Zwar kann der fehlenden Einvernahmepflicht insbesondere dadurch begegnet werden, dass die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl Einsprache erheben kann, wenn sie damit nicht einverstanden ist. Auf erfolgte Einsprache hin hat die Staatsanwaltschaft weitere Beweise abzunehmen, insbesondere den Beschuldigten einzuvernehmen.94 Die Praxis zeigt jedoch, dass gegen Strafbefehle selten Einsprache erhoben wird (vgl. auch nachfolgend Ziff. 2.1.51).
In der Lehre wird zurecht geltend gemacht, dass damit der Rechtsbehelf der Einsprache zweckentfremdet werde. Dieser diene nicht dazu, nachträglich Verfahrensgrundrechte wie zum Beispiel das rechtliche Gehör einzufordern, sondern sich gegen einen im Schuld- oder Bestrafungspunkt unangebrachten Strafbefehl zu wehren. Ausserdem setze sich der Beschuldigte mit Anhebung des Einspracheverfahrens zusätzlichen Kostenrisiken und sogar der Gefahr der schwereren Bestrafung aus.95
Mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz des fairen Verfahrens sei eine Einvernahme schliesslich unabdingbar, wenn eine Sanktion von einer gewissen Schwere zu erwarten ist. Im Rahmen dieser Einvernahme könne auch sichergestellt werden, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen des Strafbefehls im Klaren sei (vgl. auch nachfolgend Ziff. 2.1.51).96
In gewissen Kantonen finden sich zwar Weisungen, welche die Staatsanwaltschaften unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, die beschuldigte Person vor Erlass des Strafbefehls einzuvernehmen.97 Angesichts der überzeugenden Kritik erscheint es dem Bundesrat allerdings sinnvoller, eine schweizweit einheitlich geltende Regelung einzuführen. Er schlägt deshalb in einem neuen Artikel 352a eine Einvernahmepflicht vor.
Diese Einvernahmepflicht soll jedoch nicht generell gelten, denn dies würde zu einer enormen Mehrbelastung der Staatsanwaltschaften führen. Vielmehr soll die Einvernahmepflicht erst ab einer gewissen Schwere der Straftat gelten. In Anlehnung an
91 AB S 2006, 984 und 1050; AB N 2007, 1024.
92 Daphinoff, Strafbefehlsverfahren, S. 343 f.
93 Thommen, Prozess, S. 78 ff.; Daphinoff, Strafbefehlsverfahren, S. 343 f.; BSK StPO- Franz Riklin, Art. 352 N 2; Saluz, Anwaltsrevue 2012, S. 229; Thommen/Grädel, plädoyer 2016, S. 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 352 N 5.
94 Daphinoff, Strafbefehlsverfahren, S. 343 f.; Thommen, Prozess, S. 80 f.
95 Thommen, Prozess, S. 79 f.
96 Christian Schwarzenegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 352 N. 5.
97 Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft über das Vorverfahren (WOSTA) des Kantons Zürich, Ziff. 14.1.2, abrufbar unter: www.staatsanwaltschaften.zh.ch > Strafverfahren > Erlasse; Weisung 4.4 Strafbefehl der Oberstaatsantwaltschaft des Kantons Schwyz, Ziff. 2.2, abrufbar unter: www.sz.ch > Behörden > Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.