Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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die in einigen Kantonen geltenden Weisungen und denjenigen kantonalen Strafprozessordnungen, welche vor dem Inkrafttreten der StPO ebenfalls obligatorische Einvernahmen vorsahen98, sowie an Artikel 132 Absatz 4, schlägt der Bundesrat Folgendes vor:
Die beschuldigte Person ist zwingend einzuvernehmen, wenn sich eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten (Bst. a), eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen (Bst. b) oder der Widerruf eines bedingt gewährten Vollzugs einer Freiheitsstrafe (Bst. c) abzeichnet.
Die Einvernahmepflicht soll selbst dann gelten, wenn eine bedingte Strafe in Aussicht steht. Zwar hat der Strafbefehl in solchen Fällen – abgesehen vom Eintrag ins Strafregister – noch keine unmittelbar spürbare Wirkung. Die Pflicht zur Einvernahme rechtfertigt sich jedoch auch in diesen Fällen aufgrund von Artikel 44 Absatz 3 StGB, wonach das Gericht dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten (teilbedingten) Strafe erklärt.
Unterhalb dieser Grenze soll es im Ermessen der Staatsanwaltschaften sein, ob sie die beschuldigte Person vor Erlass des Strafbefehls einvernehmen. Den Kantonen bleibt es überdies unbenommen, Weisungen betreffend weitergehende Einvernahmepflichten vorzusehen.
2.1.50 Artikel 353 Absatz 2
Gemäss geltendem Recht kann im Erwachsenenstrafprozess – anders als im Jugendstrafprozess (vgl. Art. 32 Abs. 3 JStPO) – im Strafbefehl nicht über Zivilforderungen entschieden werden. Soweit die beschuldigte Person die Zivilforderung anerkennt, wird dies im Strafbefehl vermerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 352 Abs. 2). Diese Regelung wird in der Lehre als geschädigten- und opferunfreundlich sowie bei Gesamtbetrachtung der Rechtspflege als ineffizient kritisiert.99
Der Bundesrat schlägt daher eine Angleichung an den Jugendstrafprozess vor. Es ist in der Tat nicht sinnvoll, wenn die Staatsanwaltschaft eine an sich liquide, aber von der beschuldigten Person bestrittene Forderung auf den Zivilweg verweisen muss.
Im Strafbefehlsverfahren soll jedoch nicht über Forderungen in unbegrenzter Höhe entschieden werden können. Die Grenze soll auch nicht zu tief angesetzt werden; dies wäre nicht im Interesse der Geschädigten. Der Bundesrat schlägt daher vor, die Grenze bei 30 000 Franken anzusetzen. So liegt beispielsweise der Mindeststreitwert für Beschwerden in Zivilsachen vor dem Bundesgericht grundsätzlich bei 30 000 Franken (Art. 74 Abs. 1 BGG). Soweit Kantone im Zivilverfahren die einzelrichterliche Beurteilung von Forderungen beschränken, so liegt die Grenze ebenfalls bei 30 000 Franken.
Daher soll die Staatsanwaltschaft gemäss Absatz 2 künftig Zivilforderungen im Strafbefehl beurteilen können, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
98 Vgl. dazu die Übersicht in Gilliéron, Fehlurteilen, S. 114 f.
99 BSK StPO-Riklin, Art. 353 N 6; Thommen, Prozess, S. 91 f.; Saluz, Anwaltsrevue 2012, S. 229; Schlussbericht 2015, S. 49.