Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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Zum einen muss gemäss Buchstabe a die Zivilforderung auf tatsächlich ausreichend geklärten Verhältnissen basieren, das heisst, deren Beurteilung muss ohne besondere Umstände möglich sein.100 Zum anderen darf der strittige Betrag gemäss Buchstabe b nicht höher als 30 000 Franken sein.
2.1.51 Artikel 354 Absatz 1–1ter
Die Privatklägerschaft ist nach geltendem Recht nicht explizit zur Einsprache legitimiert.
Gemäss Lehre kann die Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft jedoch in gewissen Fällen unter die Generalklausel von Absatz 1 Buchstabe b subsumiert werden; dies wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat.101 Einigkeit herrscht in der Literatur darüber, dass die Privatklägerschaft mangels Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe nicht zur Einsprache berechtigt ist, da die Bestrafung allein dem Staat zusteht.102
Das Bundesgericht räumt der Privatklägerschaft die Einsprachelegitimation ein, wenn sie in einer analogen Situation gemäss Artikel 382 Absatz 1 legitimiert wäre, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Würde man anders entscheiden, wäre diejenige Privatklägerschaft, die Geschädigte eines Delikts ist, das im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden kann, benachteiligt gegenüber einem Straf- und/oder Zivilkläger, der an einem ordentlichen Verfahren beteiligt ist. Während Erstere sich mit dem Strafbefehl abfinden müsste, könnte Letzterer zumindest an die zweite kantonale Instanz und allenfalls sogar an das Bundesgericht gelangen.103
Um diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu beseitigen, sieht Buchstabe abisvon Absatz 1 vor, dass die Privatklägerschaft explizit zur Einsprache legitimiert ist. Dies muss umso mehr gelten, weil der Bundesrat vorschlägt, dass im Strafbefehlsverfahren über gewisse Zivilforderungen soll entschieden werden können (vgl. oben Ziff. 2.1.50).
Gemäss Absatz 1bisist die Einsprache der Privatklägerschaft – analog Artikel 382 Absatz 2 – hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe jedoch ausgeschlossen.
Des Weiteren schlägt der Bundesrat in Absatz 1tereine differenzierte Einsprachefrist vor. Die 10-tägige Frist gemäss geltendem Recht wird in der Praxis und der Lehre als zu kurz respektive als grenzwertig kritisiert.104
Gegen Strafbefehle wird in der Praxis relativ selten Einsprache erhoben.105 Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass die verurteilte Person diesen akzeptiert. Es kann sein, dass sie nur deshalb keine Einsprache erhebt, weil zum Beispiel die Zeit nicht reicht für vertiefte Abklärungen der Sachlage und der Prozesschancen oder weil der Inhalt und die Tragweite des Strafbefehls aus Sprachunkundigkeit, Leseschwierigkeiten oder intellektuellen Defiziten schlicht nicht verstanden wird
100 BSK JStPO-Hebeisen, Art. 32 N 12.
101 BSK StPO-Riklin, Art. 354 N 9 ff.; Thommen, Prozess, S. 110 ff.
102 BGE 141 IV 231 E. 2.3 f. (m.w.H.).
103 BGE 141 IV 231 E. 2.6.
104 Daphinoff, Strafbefehlsverfahren, S. 608; Thommen/Grädel, plädoyer 2016, S. 12.
105 BSK StPO-Riklin, Art. 354 N 3; Thommen/Grädel, plädoyer 2016, S. 11.