Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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etc.106 Angesichts der Masse der Strafverfahren, die mittels Strafbefehl erledigt werden, der beträchtlichen Strafkompetenz der Staatsanwaltschaft und weiteren Konsequenzen, die ein Strafbefehl zeitigen kann (z. B. Strafregistereintrag) sowie der Tatsache, dass ein Strafbefehl – unter Vorbehalt von Artikel 352a VE-StPO – auch ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Person erlassen werden kann, erscheint eine Verlängerung der Einsprachefrist in gewissen Fällen durchaus als gerechtfertigt.
Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass bei Strafbefehlen, die der betroffenen Person persönlich von der Staatsanwaltschaft ausgehändigt werden, die Einsprachefrist bei 10 Tagen belassen wird. In diesen Fällen kann die Staatsanwaltschaft der betroffenen Person den Inhalt des Strafbefehls und seine Konsequenzen – sofern nötig
– erklären. Eine Verlängerung der Frist erscheint daher nicht angezeigt.
In allen anderen Fällen, in denen der Strafbefehl zum Beispiel per Post oder öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird, beträgt die Einsprachefrist neu 20 Tage. Damit soll die oben dargestellte Problematik bis zu einem gewissen Grad entschärft werden.
2.1.52 Artikel 355 Absatz 2
Nach geltendem Recht gilt die Einsprache auf einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung unentschuldigt der Einvernahme fern bleibt (Art. 355 Abs. 2).
Diese Rückzugsfiktion wird in der Lehre kritisiert. Es wird die Ansicht vertreten, sie lasse sich nicht mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 Ziffer 1 EMRK vereinbaren. Zudem führe die Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Eine beschuldigte Person, die einem ordentlichen Verfahren unentschuldigt fernbleibt, habe einen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung; allenfalls in einem Abwesenheitsverfahren.107
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der geäusserten Kritik die Rückzugsfiktion dahingehend relativiert, als dass ein konkludenter Rückzug der Einsprache auf einen Strafbefehl nur dann angenommen werden darf, «wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet.»108
Der Bundesrat schlägt deshalb vor, auf die kritisierte Ungleichbehandlung zu verzichten und Absatz 2 aufzuheben.
106 Daphinoff, Strafbefehlsverfahren, S. 608; BSK StPO-Riklin, Art. 354 N 3; Albrecht, plädoyer 2014, S. 21; Thommen/Grädel, plädoyer 2016, S. 10; Saluz, Anwaltsrevue 2012, S. 229.
107 BSK StPO-Riklin, Art. 355 N 2, m.w.H..
108 Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 6B_152/2013 E. 4.5.1.