Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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2.1.53 Artikel 356 Absatz 4
Aus den oben unter Ziffer 2.1.52 dargelegten Gründen soll auch im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht darauf verzichtet werden, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person von der Hauptverhandlung den Rückzug ihrer Einsprache fingiert. Absatz 4 ist deshalb aufzuheben.
2.1.54 Artikel 364 Absatz 5
Das Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden ist im geltenden Recht nur sehr rudimentär geregelt. So ist beispielsweise unklar, ob bei Abwesenheit der betroffenen Person die Regeln des Abwesenheitsverfahrens (Art. 366 ff.) gelten.
Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat in Absatz 5 vor, dass die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahrens sinngemäss anwendbar sein sollen, soweit den Artikeln 364 ff. keine besonderen Vorschriften zu entnehmen sind.
2.1.55 Artikel 364a (neu)
Im Jahre 2010 wurde die Motion 09.3443 (Sommaruga Carlo, Rückversetzung von verurteilten Personen) an den Bundesrat überwiesen. Er wurde im Wesentlichen damit beauftragt zu prüfen, ob im Hinblick auf die Rückversetzung von verurteilten Personen in den Straf- und Massnahmenvollzug, die StPO dahingehend geändert werden soll, dass in dringenden Fällen – und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit – die Administrativbehörden einen provisorischen Entscheid betreffend Rückversetzungsmassnahmen (Haft) fällen können.
Nach geltendem Recht sind die Gerichte auf Antrag der Vollzugsbehörden für Entscheide namentlich betreffend die Rückversetzung von verurteilten Personen in den Straf- oder Massnahmenvollzug zuständig (vgl. Art. 62a Abs. 3, 64a Abs. 3, Art. 95 Abs. 5 StGB).
Der tragische Fall von Lucie Trezzini hat gezeigt, dass ein Erfordernis nach einer Regelung besteht, um der Gefahr für die Öffentlichkeit, die von einer verurteilten Person ausgehen kann, möglichst rasch begegnen zu können. In etlichen Kantonen gibt es denn auch bereits solche Bestimmungen, welche es den Vollzugsbehörden in gewissen Fällen erlauben, im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides, die betroffene Person in Haft zu nehmen beziehungsweise sie darin zu belassen.109
Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass in diesem Bereich – wie von der Motion gefordert – eine schweizweit einheitliche Regelung angezeigt ist. Diese soll basierend auf den bestehenden kantonalen Regelungen in einem neuen Artikel 364a VE-StPO verankert werden.
Absatz 1 sieht vor, dass die für die Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheid zuständigen Behörde (Art. 364 Abs. 1 StPO; i.d.R. die Vollzugsbehörde, subsidiär die Staatsanwaltschaft) im Hinblick auf ein
109 Z. B. § 44 EG-StPO Kt. AG, Art. 89 JG Kt. AR, Art. 38a SMVG Kt. BE, Art. 20 JVG Kt. GR, Art. 6a EG-StPO Kt. UR, § 25 JVG Kt. LU, Art. 50 EG-StPO Kt. SG, Art. 95bis JG Kt. SH, § 22 StJVG Kt. ZH, Art. 19 LEPM Kt. JU.