Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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solches Nachverfahren die verurteilte Person festnehmen lassen kann wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen.
Alternativ wurde geprüft, ob die für die Einleitung eines Nachverfahrens zuständige Behörde die Festnahme der verurteilten Person der Staatsanwaltschaft beantragen muss, die ihrerseits das Haftverfahren in die Wege leitet (vgl. § 44 EG-StPO Kt. AG). Diese Variante wurde jedoch verworfen, weil in einigen Kantonen spezielle Vollzugsgerichte zuständig sind. Hier ist eine Antragstellung an die Staatsanwaltschaft aus hierarchischen Gründen nicht angezeigt. Zudem kann das Dazwischenschalten einer zusätzlichen Behörde zu unerwünschten Zeitverzögerungen führen. Schliesslich sieht auch Artikel 440 Absatz 1 StPO die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde vor.
Damit die zuständige Behörde die verurteilte Person festnehmen lassen kann, muss gemäss Absatz 1 zeitliche Dringlichkeit für eine solche Massnahme bestehen (vgl. auch Art. 440 Abs. 1 StPO). Ansonsten ist das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides einzuleiten und ein entsprechender Antrag dem hierfür zuständigen Gericht zu stellen (vgl. Art. 364b VE-StPO).
Des Weiteren verlangt Absatz 1, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass zum einen gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion (z. B. der unbedingte Vollzug der Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen anstelle einer ambulanten Massnahme) angeordnet wird110 und zum anderen von der verurteilten Person gemäss Buchstabe a entweder Fluchtgefahr ausgeht (analog Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) oder sie gemäss Buchstabe b erneut eine schwere Straftat begehen könnte (analog Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). In Bezug auf letzteres Kriterium, so reicht die bloss hypothetische Möglichkeit eines Rückfalls nicht aus; dies gilt ebenso wenig für die Befürchtung, dass die betroffene Person geringfügige Straftaten begehen könnte.111
Die zuständige Behörde führt gemäss Absatz 2 ein Haftverfahren analog Artikel 224 StPO durch, insbesondere hat sie die verurteilte Person zu befragen und ihr die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern. Zudem hat die Behörde jene Beweise zu erheben, die zur Erhärtung oder Entkräftung der Haftgründe geeignet und ohne weiteres verfügbar sind (Art. 224 Abs. 1 StPO). Dem Zwangsmassnahmengericht ist innert 48 Stunden seit der Festnahme die Anordnung der Sicherheitshaft zu beantragen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Artikel 225 und 226 StPO.
Damit werden auch die völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV) eingehalten (vgl. oben Ziff. 2.1.29 ff.).
Aufgrund des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 2 StPO) bestimmt Absatz 3, dass die zuständige Behörde dem für das Nachverfahren zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag einzureichen hat.
110 Vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Nov. 2016 1B_371/2016 E. 6.3.
111 BSK StPO-Heer, Art. 364 N 9; BGE 137 IV 333 E. 2.3.1.