Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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2.1.56 Artikel 364b (neu)

In der geltenden StPO ist die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Zusammenhang mit einem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 ff. StPO; sog. Nachverfahren) nicht explizit geregelt.

Nach der (gefestigten) Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese während der Dauer des Nachverfahrens, d. h. ab dessen Einleitung bis zur Rechtskraft des neuen Urteils zulässig; dies in analoger Anwendung der Bestimmungen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 229–233 i.V.m. 221 und 220 Abs. 2 StPO). Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch die Frage der Zuständigkeit.112

Angesichts der Eingriffsschwere dieser Zwangsmassnahme ist eine fehlende explizite Regelung der Sicherheitshaft während der Dauer eines Nachverfahrens rechtsstaatlich bedenklich. Der Bundesrat sieht deshalb vor, die Sicherheitshaft während eines solchen Verfahrens basierend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts gesetzlich in der StPO zu verankern.

Absatz 1 sieht vor, dass die Verfahrensleitung des für den nachträglichen Entscheid zuständigen Gerichts (analog Art. 229 Abs. 2 StPO), die verurteilte Person festnehmen lassen kann. Aus Gründen der Kohärenz sind hierfür die gleichen Gründe vorausgesetzt wie bei der Sicherheitshaft vor Einleitung des Nachverfahrens (vgl. oben Art. 364a VE-StPO).

Die Verfahrensleitung des Gerichts führt nach Absatz 2 in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 StPO ein Haftverfahren durch. Da Bund und Kantone gemäss Artikel 363 Absatz 1 StPO Abweichungen von Zuständigkeit des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, vorsehen können (z. B. ein kantonales letztinstanzliches Gericht), ist die Sicherheitshaft entweder beim Zwangsmassnahmengericht (analog Art. 229 Abs. 2 StPO) oder bei der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zu beantragen (analog Art. 232 VE-StPO).

Bei vorbestehender Sicherheitshaft (vgl. Art. 364a VE-StPO) richtet sich das Verfahren bezüglich einer allfälligen Haftverlängerung sinngemäss nach Artikel 227 StPO (Abs. 3).

Im Übrigen sollen gemäss Absatz 4 die Artikel 230–233 StPO anwendbar sein.

2.1.57 Artikel 365 Absatz 3

Die Frage, welches Rechtsmittel gegen selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts zulässig ist, ist umstritten. Dies weil Artikel 365 nicht ausdrücklich regelt, in welcher Rechtsform (Urteil oder Beschluss resp. Verfügung; vgl. Art. 80 Abs. 1) der Entscheid zu ergehen hat.

Der überwiegende Teil der Lehre spricht sich für die Beschwerde aus, denn der selbständige nachträgliche Entscheid des Gerichts ergehe – insbesondere wegen des engen Urteilsbegriffs respektive mangels Vorliegen eines neuen Sachurteils – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Beschlusses.113 Gemäss Rechtspre-

112 BGE 137 IV 333 E. 2; Urteile des Bundesgerichts vom 27. Jan. 2012 1B_6/2012; 3. Mai 2013 1B_146/2013; 11. Nov. 2016 1B_371/2016.

113 BGE 141 IV 396 E. 3.6 f. (m.w.H.); BBI 2006 1085, 1298.