Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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chung des Bundesgerichts ist gegen selbständige nachträgliche Entscheide die Beschwerde möglich, nicht aber die Berufung.114 Die kantonale Praxis ist geteilt.115
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wird von der Lehre kritisiert. Als Begründung wird insbesondere vorgebracht, dass nicht einzusehen sei, weshalb gegen eine erstinstanzliche Massnahme – wie zum Beispiel die Verwahrung – eine Berufung möglich, hingegen, wenn die gleiche Massnahme im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids angeordnet werde, nur die Beschwerde zulässig sei. Ausserdem werde die Beschwerde der inhaltlichen Tragweite eines grossen Teils der nachträglichen Entscheide nicht gerecht und schränke die Verfahrensrechte der betroffenen Person in unerwünschter Weise ein.116
Um diesen (überzeugenden) Bedenken Rechnung zu tragen, wird in einem neuen Absatz 3 explizit festgehalten, dass gegen nachträgliche Entscheide (ungeachtet ihrer Rechtsform) die Berufung eingelegt werden kann.
2.1.58 Artikel 366 Absätze 1–3
Die Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren sollen vereinfacht werden.
Das Gericht darf nach geltendem Recht ein Abwesenheitsurteil bei Ausbleiben der beschuldigten Person in der Regel nicht bereits in der ersten, sondern erst anlässlich einer neu angesetzten, zweiten Hauptverhandlung ausfällen (zur Ausnahme vgl. Art. 366 Abs. 3 StPO). Diese Regelung wird in der Praxis und Lehre aus Gründen der Prozessökonomie kritisiert.117
Aus diesem Grund soll nach Absatz 1 das Gericht bei Ausbleiben der ordnungsgemäss vorgeladenen beschuldigten Person bereits anlässlich der ersten Hauptverhandlung ein Abwesenheitsverfahren durchführen können, sofern sie im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Dies gilt auch für den Sonderfall, dass sich die beschuldigte Person selbst in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (z. B. komplett betrunken zur Verhandlung erscheint). Dieser Fall besteht bereits nach geltendem Recht (Abs. 3) und wird in Absatz 1 integriert. Der Fall, bei dem sich die inhaftierte beschuldigte Person weigert, vorgeführt zu werden, lässt sich unter Absatz 1 subsumieren; eine explizite Nennung erscheint deshalb obsolet.
Dem Gericht bleibt es gemäss Absatz 2 unbenommen, anstatt ein Abwesenheitsurteil auszufällen, das Verfahren zu sistieren oder eine zweite Hauptverhandlung anzusetzen. Diesfalls nimmt es diejenigen Beweise ab, die keinen Aufschub dulden.
Absatz 3 enthält neu die im geltenden Recht in Absatz 4 geregelten Voraussetzungen.
Die in Abwesenheit verurteilte Person kann gemäss Artikel 368 StPO eine neue Beurteilung verlangen. Auch wenn ein Abwesenheitsurteil neu bereits anlässlich der ersten Hauptverhandlung ausgefällt werden können soll, so soll die Neubeurteilung
114 BGE 141 IV 396 E. 3.8 und 4.7.
115 BGE 141 IV 396 E. 3.6 f. (m.w.H.); BSK StPO-Heer, Art. 365 N 9 ff.
116 BGE 141 IV 396 E. 3.9 f. (m.w.H.); BSK StPO-Heer, Art. 365 N 10.
117 BSK StPO-Maurer, Art. 366 N 15; Pa. Iv. 13.427 Schneider-Schüttel, Strafprozessordnung. Vereinfachung des Abwesenheitsverfahrens.