Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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aus Gründen der Missbrauchsgefahr nicht voraussetzungslos gewährt werden. Es soll nach wie vor verlangt werden, dass die verurteilte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art 368 Abs. 3 StPO). Allerdings liegt die Beweislast für das Verschulden beim Staat. Das Vorliegen verschuldeter Säumnis darf – gerade mit Blick auf die Vereinfachung des Abwesenheitsverfahrens – jedoch nicht leichthin angenommen werden.118
2.1.59 Artikel 377 Absatz 4
Gemäss geltendem Recht ergeht ein allfälliger Einspracheentscheid des Gerichts im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (Art. 377 Abs. 4 StPO). Deshalb kann dieser Entscheid nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO).
Da gegen selbständige nachträgliche Entscheide anstelle der Beschwerde neu die Berufung zulässig sein soll (vgl. oben Ziff. Error! Reference source not found.), wird in Absatz 4 aus Kohärenzgründen ebenfalls die Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid des Gerichts vorgeschlagen.
2.1.60 Artikel 388 Absatz 2 Buchstabe a–c
Der bisherige Wortlaut von Artikel 388 wird neu zu Absatz 1.
Der neue Absatz 2 schlägt vor, die Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz auf gewisse Nichteintretensentscheide (Bst. a–c) auszuweiten. Es handelt sich dabei um Fälle, bei denen das Rechtsmittelverfahren aus formellen Gründen nicht durchzuführen oder frühzeitig zu beenden ist. Eine materielle Auseinandersetzung mit der Sache findet nicht statt. Die Zuständigkeit bei einem (allfälligen) Kollegialgericht zu belassen, erscheint in diesen Fällen daher wenig verfahrensökonomisch.119 Eine analoge Regelung findet sich in Artikel 108 BGG.
Die Verfahrensleitung soll gemäss Buchstabe a einen Nichteintretensentscheid fällen können, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn eine Prozessvoraussetzung offensichtlich fehlt, so zum Beispiel, wenn die Rechtsmittelfrist offensichtlich nicht eingehalten, der Kostenvorschuss nicht (fristgerecht) geleistet wird oder es an der Rechtsmittellegitimation fehlt. Offensichtlichkeit ist dann gegeben, wenn sehr deutlich ist beziehungsweise ohne Zweifel feststeht, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt.
Gemäss Buchstabe b soll die Verfahrensleitung zudem für den Nichteintretensentscheid zuständig sein, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 385 Abs. 2 StPO). Das ist etwa dann der Fall, wenn lediglich erklärt wird, ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen, ohne in irgendeiner Form zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (zu den Anforderungen an die Begründung vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO).
Schliesslich soll die Verfahrensleitung nach Buchstabe c auch einen Nichteintretensentscheid bei querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Rechtsmitteln fällen
118 Summers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 368 N 8; Schmid, Handbuch, N 1411; BBI 2006 1085, 1301 f.
119 BSK StPO-Guidon, Art. 396 N 8.