Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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können. Darunter sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren zu verstehen, «die jede vernünftige Grundlage vermissen lassen».120
Als Querulant gilt eine Person, die immer wieder aus geringfügigem oder ohne Anlass an Behörden gelangt. Sie fällt dadurch auf, dass sie oft offensichtlich unbegründete Anträge stellt oder Beschwerden führt, sich durch Belehrungen kaum beeinflussen lässt und auch dann auf ihrem vermeintlichen Recht beharrt, wenn ihrem Anliegen wiederholt nicht stattgegeben wird.121
Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn jemand bei der Ausübung von Rechten und Pflichten wider Treu und Glauben handelt. Als rechtsmissbräuchlich gelten zum Beispiel Rechtsmittel, die einzig den Zweck verfolgen, Zeit zu gewinnen, die Gegenpartei mit Verfahrenskosten zu belasten oder sich an ihr zu rächen.122
Querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten sollte jedoch nur in extremen oder eindeutigen Fällen bejaht werden.123
2.1.61 Artikel 391 Absatz 2
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt das Verschlechterungsverbot («reformatio in peius») die angeklagte Person nicht nur vor einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch vor einer solchen im Schuldpunkt. Das Bundesgericht lehnt es ab, das Verschlechterungsverbot nur in Bezug auf die Verschärfung des Strafmasses zu reduzieren.124 Somit darf die Rechtsmittelinstanz eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafdrohung beziehungsweise eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Strafdrohung ersetzen, selbst wenn sie die Sanktion nicht verändert.
Um dies zu korrigieren, muss die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung einreichen, selbst wenn sie mit der ausgesprochenen Sanktion zufrieden ist. Dies ermöglicht der Rechtsmittelinstanz hingegen, auch eine höhere Strafe auszufällen, wovor das Verschlechterungsverbot ja eigentlich schützen will.
Diese Situation ist unbefriedigend und wird in der Lehre zurecht kritisiert.125 Deshalb wird Absatz 2 dahingehend präzisiert, dass das Verschlechterungsverbot auf die ausgesprochene Sanktion beschränkt sein soll. Die Rechtsmittelinstanz soll ein rechtlich unzutreffendes Urteil – unabhängig einer allfälligen Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft – hinsichtlich des Schuldpunktes korrigieren können. Damit soll aber auch – mit Blick auf die Vertrauenswürdigkeit des Strafregisters – sichergestellt werden, dass auch materiell richtige Schuldsprüche eingetragen werden.126
120 Urteil des Bundesgerichts vom 13. Feb. 2004, 2A.77/2004 E. 2.
121 BSK BGG-Belser/Bacher, Art. 108 N 31.
122 BSK BGG-Belser/Bacher, Art. 108 N 30.
123 BSK BGG-Belser/Bacher, Art. 108 N 29.
124 BGE 139 IV 282; Urteile des Bundesgerichts vom 6. Feb. 2014, 6B_245/2013; 11. Juni 2014 6B_772/2013.
125 Wohlers, forumpoenale 2014, S. 338 f.; Oehen, forumpoenale 2014, S. 292.
126 Vgl. dazu im Detail Wohlers, forumpoenale 2014, S. 338; Oehen, forumpoenale 2014, S.
291 f.