Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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2.1.62 Artikel 393 Absatz 1 Buchstabe c

Nach geltendem Recht kann ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn die StPO dies ausdrücklich vorsieht (vgl.

z. B. Art. 222 StPO). Sofern kein ausdrückliches Beschwerderecht vorgesehen ist, bleibt einzig die (direkte) Beschwerde an das Bundesgericht möglich. Solche Fälle sind Ausnahmen vom Grundsatz der doppelten Instanz, wonach die Kantone grundsätzlich obere Gerichte als Rechtsmittelinstanzen vorsehen müssen (Art. 80 Abs. 2 BGG).

Im Rahmen der Revision des BGG ist vorgesehen, dass namentlich gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts künftig zuerst auf kantonaler Ebene Beschwerde geführt werden muss. Damit soll es im Bereich des Strafprozessrechts keine Ausnahmen vom Grundsatz der doppelten Instanz mehr geben (Art. 80 Abs. 2 VE-BGG).127

Buchstabe c von Absatz 1 wird dementsprechend angepasst.

2.1.63 Artikel 395 Buchstabe b

Da gemäss Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b VE-StPO (vgl. oben Ziff. 2.1.62) neu im Strafbefehl über liquide Zivilforderungen soll entschieden werden können, wenn der strittige Betrag 30 000 Franken nicht übersteigt, schlägt der Bundesrat aus Kohärenzgründen auch eine Anpassung der Grenze in Artikel 395 Buchstabe b vor.

Zwar geht es in Buchstabe b nicht um Zivilforderungen im eigentlichen Sinn, aber – bei Genugtuung und Entschädigung – um vergleichbare Ansprüche.

2.1.64 Artikel 398 Absatz 1

Da gegen selbständige nachträgliche Entscheide (Art. 365 Abs. 2 VE-StPO) sowie selbständige Einziehungsentscheide (Art. 377 Abs. 4 VE-StPO) neu die Berufung zulässig sein soll, wird Absatz 1 dementsprechend ergänzt.

2.1.65 Artikel 410

Die Anpassung betrifft nur den französischen Gesetzestext.

In Buchstabe a von Absatz 1 soll der Ausdruck «l'autorité inférieure» gestrichen werden; denn dieser ist weder im deutschen noch im italienischen Gesetzestext enthalten. Der Ausdruck ist zudem unklar, weil auch gegen ein Urteil einer Berufungsinstanz ein Revisionsgesuch gestellt werden kann.128

2.1.66 Artikel 431 Sachüberschrift sowie Absätze 1–2

Die Sachüberschrift von Artikel 431 gemäss geltendem Recht ist unvollständig.

127 Erläuternder Bericht 2015, Ziff. 2.4.

128 Geschäftsbericht Bundesgericht 2013, S. 17.