Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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In Absatz 1 werden die Ansprüche geregelt, die entstehen, wenn die materiellen oder formellen Voraussetzungen einer Zwangsmassnahme im Zeitpunkt der Anordnung nicht gegeben waren, die Zwangsmassnahme somit rechtswidrig war.

Die Ansprüche, die sich aus überlanger Haft ergeben, sind in Absatz 2 geregelt. In diesem Fall ist nicht die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft solche rechtswidrig, sondern nur deren Länge ungerechtfertigt.

Indem die Sachüberschrift gemäss geltendem Recht nur Bezug nimmt auf die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen nach Absatz 1, greift sie zu kurz. Sie wird deshalb mit der überlangen Haft nach Absatz 2 ergänzt.

2.1.67 Artikel 440 Absätze 1–4

In Artikel 440 ist diejenige Sicherheitshaft geregelt, die nicht bereits im Strafurteil angeordnet worden ist, sondern erst nach dessen Ausfällung zur Sicherstellung von zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen bis zu deren Antritt angeordnet wird.129 Zuständig für die Anordnung der Sicherheitshaft ist die Vollzugsbehörde (Abs. 1). Die Anordnung ist jedoch innert kurzer Frist dem Gericht zu unterbreiten (Abs. 2), das endgültig darüber entscheidet, ob die betroffene Person bis zum Antritt der Sanktion in Haft bleibt (Abs. 3).

Absatz 1 enthält neu anstatt die Wendung «in dringenden Fällen» den Verweis auf Artikel 439 Absatz 3 Buchstabe a–c StPO. Eine materielle Änderung geht damit nicht einher, denn unter dringenden Fällen sind insbesondere diejenigen gemäss den vorgenannten Buchstaben zu verstehen.

Aus Gründen der Kohärenz enthält Absatz 2 neu eine analoge Zuständigkeitsvorschrift bezüglich Anordnung der Sicherheitshaft wie dies anlässlich des Hauptverfahrens beziehungsweise anlässlich des Berufungsverfahrens vorgesehen ist (vgl. Art. 229 Abs. 1 StPO und Art. 231 Abs. 2 und 232 Abs. 1 VE-StPO; Ziff. 2.1.32).

Buchstabe a enthält neu die Zuständigkeitsvorschrift bei Strafbefehlen; diese ist im geltenden Recht in Buchstabe b geregelt. Die Änderung ist damit rein redaktioneller Natur. Hingegen soll nicht mehr das Gericht, das die Strafe oder Massnahme angeordnet hat, selbst für die Anordnung der Sicherheitshaft zuständig sein, sondern gemäss Buchstabe b (vormals Bst. a) zum einen das Zwangsmassnahmengericht am Ort des erstinstanzlichen Gerichts und gemäss Buchstabe c zum anderen die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz am Ort der Berufungsinstanz.

Weil es in der StPO keine Ausnahme vom Grundsatz der «double instance» mehr geben soll, wird in Absatz 3 die Wendung «endgültig» gestrichen.

Das geltende Recht enthält keine Regelung, welche Behörde die Entlassung aus einer gestützt auf Artikel 440 StPO angeordneten Sicherheitshaft beurteilt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre ist dies jedoch in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 (des geltenden Rechts) vom Gericht zu entscheiden, welches die Sanktion angeordnet hat.130

Aus Gründen der Kohärenz schlägt der Bundesrat in Absatz 4 jedoch vor, dass sich die Zuständigkeit für die Entlassung aus der Sicherheitshaft analog der Bestimmung

129 Urteil des Bundesgerichts vom 18. Nov. 2015 6B_1055/2015 E. 2.1.

130 Urteil des Bundesgerichts vom 18. Nov. 2015 6B_1055/2015 E. 2.