Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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in Absatz 2 richten soll (vgl. auch Art. 230 ff. VE-StPO). Dasjenige Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat, soll auch für deren Aufhebung zuständig sein.

Demnach wäre ein Haftentlassungsgesuch vom Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen soweit ein erstinstanzliches Gericht die Sanktion angeordnet hat (analog Art. 229 und 230 VE-StPO). Handelt es sich hingegen um einen Entscheid der Berufungsinstanz, so soll die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für den Haftentlassungsentscheid zuständig sein (analog Art. 231 ff. VE-StPO). Damit soll sichergestellt werden, dass nicht ein in der Sache vorbefasstes Gericht über die Haftentlassung entscheidet.

2.1.68 Artikel 442 Absatz 4

Das geltende Recht sieht vor, dass die Strafbehörden die Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Person aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können. Indem die Bestimmung explizit nur Bezug auf die Entschädigungsansprüche nimmt (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO), ist eine Verrechnung mit Genugtuungsansprüchen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO) hingegen ausgeschlossen.131 Grund für diesen Verrechnungsausschluss liegt im Zweck der Ausrichtung einer Genugtuung. Mit dieser soll eine Unbill, welche die betroffene Person zum Beispiel durch ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erlitten hat, ausgeglichen werden.132

Die parlamentarische Initiative 13.466 (Verrechnung der Gerichtskosten mit den Genugtuungsansprüchen aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen) der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates verlangt, dass die Strafbehörden die Verfahrenskosten nicht nur mit den Entschädigungs-, sondern auch mit den Genugtuungsansprüchen der zahlungspflichtigen Person verrechnen können sollen. Begründet wird diese Forderung damit, dass dies zur Prozessökonomie beitrage. Es sei unbefriedigend, wenn der Staat einer verurteilten Person erst eine Entschädigung ausrichten und danach wieder Schritte einleiten müsse, um die eben dieser Person auferlegten Verfahrenskosten einzufordern. Können diese Kosten nicht mehr eingetrieben werden, so gehe dies letztlich zulasten der Steuerzahler.133 Der Nationalrat hat der Initiative am 7. September 2015 Folge gegeben.

Aus diesem Grund wird Absatz 4 dahingehend ergänzt, dass die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten nicht nur mit Entschädigungs-, sondern auch mit Genugtuungsansprüchen der zahlungspflichtigen Person verrechnen können sollen.

2.2 Jugendstrafgesetz

Art. 3 Abs. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Die Regelung des geltenden Rechts sieht bei Tätern, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben (sog. Übergangstätern), die gleich-

131 BBI 2006 1085, S. 1334; BGE 139 IV 243 E. 5.

132 BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 26 ff.

133 Bericht der Kommission für Rechtsfragen 2015; AB 2015 N 1347.