Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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zeitig zu beurteilen sind, in Bezug auf das anwendbare Sanktionenrecht Folgendes vor: Sind keine Massnahmen des JStG oder des StGB erforderlich, so gelangen nur die Strafen nach StGB zur Anwendung. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe, die für eine Tat auszusprechen ist, die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2). Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3).

In Bezug auf das anwendbare Verfahrensrecht gilt, dass wenn ein Verfahren, das gegen einen Jugendlichen wegen Straftaten, die er vor der Vollendung des

18. Altersjahres begangen hat, eingeleitet wurde, auch dann ein jugendstrafrechtliches Verfahren bleibt, wenn später neue Straftaten, die er nach der Vollendung des

18. Altersjahres begangen hat, hinzukommen (Art. 3 Abs. 2 Satz 4). Andernfalls ist für alle Straftaten das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 5).

In der Praxis und Lehre wird insbesondere die verfahrensrechtliche Regelung in Absatz 2 Satz 4 kritisiert.134 Es wird geltend gemacht, dass den meisten Jugendstrafbehörden die Praxis im Erwachsenenstrafrecht fehle (z. B. bei der Strafzumessung) wenn sie zusätzlich Straftaten, die der Täter nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, beurteilen müssen. Zudem werde bei Anwendung des Jugendstrafverfahrens bei einem über 18-jährigen Täter die im Erwachsenenstrafrecht geltenden Verfahrensgrundsätze eingeschränkt (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit, Art. 14 JStPO; eingeschränkte Teilnahmerechte der Privatklägerschaft, Art. 20 JStPO).135 Absatz 2 von Artikel 3 soll deshalb wie folgt geändert werden.

Straftaten von Übergangstätern sollen neu formell getrennt beurteilt und sanktioniert werden. Wird gegenüber einem Jugendlichen ein Strafverfahren wegen einer Straftat vor Vollendung des 18. Altersjahres eröffnet, so soll diese (grundsätzlich) im Jugendstrafverfahren beurteilt und gemäss JStG sanktioniert werden (zur Ausnahme vgl. nachfolgend). Begeht dieser Jugendliche während des hängigen Jugendstrafverfahrens, aber nachdem er das 18. Altersjahr vollendet hat, eine weitere Straftat, so soll diese Straftat neu in einem erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren gesondert beurteilt und ausschliesslich gemäss StGB sanktioniert werden. Diese separate Verfahrensführung und Sanktionierung rechtfertigt sich, weil so jede Behörde nur die ihr vertrauten Regelungen anwenden müsste. Die StPO und JStPO sind ausserdem unterschiedlich ausgestaltet, das StGB und das JStG basieren auf sehr unterschiedlichen Grundsätzen und sehen unterschiedliche Sanktionen vor.136

Wie der Vollzug der separaten Urteile erfolgen wird, soll – wie dies auch beim Zusammentreffen verschiedener erwachsenenstrafrechtlicher Urteile der Fall ist – auf Verordnungsebene geklärt werden (vgl. Verordnung zum Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz, V-StGB-MStG, SR 311.01). Hierfür ist eine entsprechende Delegationsnorm zu schaffen (vgl. nachfolgende Kommentierung zu Art. 38).

Einzig in folgendem Fall soll keine Trennung stattfinden: Wurde gegen einen jungen Erwachsenen ein Strafverfahren wegen einer Straftat, die er nach Vollendung des

134 BGE 135 IV 206 E. 5.3; BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 3 N 12 ff.; Riedo, JStG/JStPO, N 515 ff. Vgl. dazu auch die Forderung der Motion Schwaller (09.4198), «Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes»; diese wurde jedoch zurückgezogen.

135 BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 3 N 17 und 20 f.

136 BSK StGB I- Gürber/Hug/Schläfli, Art. 3 N 20; Riedo, AJP 2010, S. 186.