Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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setzgebung ablöste und in dem die Neuausrichtung des Bevölkerungsschutzes rechtlich verankert wurde.
Seit jener Bevölkerungsschutzreform sind mehr als zehn Jahre vergangen. Die mit dem Verbundsystem Bevölkerungsschutz gemachten Erfahrungen sind mehrheitlich positiv, so dass keine grundlegenden Änderungen nötig sind. Als Teil des im SIPOL B 2010 skizzierten Konzepts eines Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS) ist der Bevölkerungsschutz jedoch weiterzuentwickeln und an die Erfordernisse der aktuellen Bedrohungslage und die neue Risikolandschaft Schweiz anzupassen. Deshalb erarbeiteten der Bund und die Kantone sowie die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes gemeinsam einen Bericht zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+. Der Strategiebericht wurde vom Bundesrat am 9. Mai 2012 verabschiedet. Zum einen beschreibt der Strategiebericht Elemente, die gleich bleiben wie bisher, weil sie sich bewährt haben; zum anderen wurden Elemente definiert, die neu bzw. zu stärken sind, weil ein Handlungsbedarf oder ein Defizit besteht.
Die folgenden Ausführungen fassen die für die BZG-Revision massgebenden Elemente der Strategie zusammen:
An der primären Ausrichtung des Bevölkerungsschutzes auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen wird nichts geändert. Das Verbundsystem muss sich auch in Zukunft an den für die Schweiz besonders relevanten und wahrscheinlichen Bedrohungen und Gefahren orientieren, und im Falle des Bevölkerungsschutzes sind dies natur- und zivilisationsbedingte Katastrophen und Notlagen.
Der Bevölkerungsschutz verbleibt auch weiterhin in der grundsätzlichen Verantwortung der Kantone. Die verschiedenen Partner des Verbundsystems sollen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche auf bewährte Weise in den Kantonen und Gemeinden zusammenarbeiten. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Partnerorganisationen im Verbundsystem Bevölkerungsschutz ist weitgehend unbestritten und hat sich bewährt.
Auch die Aufteilung der Finanzierung zwischen Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz wird gemäss dem Prinzip der Zuständigkeitsfinanzierung grundsätzlich beibehalten. Für die Finanzierung der Partnerorganisationen sind die Kantone zuständig; der Bund finanziert wie bisher gewisse Teile des Zivilschutzes.
Die Führung von Einsätzen im Bevölkerungsschutz erfolgt nach wie vor grundsätzlich durch die Kantone. Diese verfügen über das Gros der Mittel zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Der Bund soll wie bis anhin im Einvernehmen mit den Kantonen Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen koordinieren und allenfalls führen, wenn mehrere Kantone, das ganze Land oder das grenznahe Ausland betroffen sind. In Fällen von Radioaktivität, Notfällen bei Stauanlagen, Satellitenabstürzen, Epidemien, Tierseuchen und bei einem bewaffneten Konflikt liegt die Führung beim Bund. Der Bundesstab Bevölkerungsschutz ist, vergleichbar den kantonalen Führungsorganen, das Krisenmanagementorgan des Bundes für bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse.
Um das Verbundsystem Bevölkerungsschutz in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen weiter zu entwickeln, ist eine stärkere Koordination zwischen den verschiedenen Partnerorganisationen auf gesamtschweizerischer Ebene nötig. Das BABS soll deshalb seine Koordinationsfunktion für den Bevölkerungsschutz als Gesamtsystem stärker wahrnehmen als bisher. Damit ist keine Änderung der bestehenden Kompetenzordnung verbunden. Es obliegt weiterhin dem Bundesrat, für die Koordination des Bevölkerungsschutzes mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten zu sorgen.
Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die Interoperabilität im Bevölkerungsschutz, beispielsweise durch die Sicherstellung der Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme, sowie die Ausbildung, so z. B. durch die Sicherstellung des Ausbildungsangebots für kantonale Füh-