Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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und Kantonen im Zentrum. Dabei soll insbesondere der Bundesstab für bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse (Bundesstab Bevölkerungsschutz) optimiert und den Bedürfnissen nach einer effizienten Struktur in der normalen Lage (Vorsorge) und im Ereignisfall (Bewältigung) angepasst werden. Im Weiteren soll die Koordinationsfunktion des BABS gestärkt werden, so

z. B. in den Bereichen Vorsorgeplanung, ABC-Schutz, Schutz kritischer Infrastrukturen oder Risikogrundlagen.

Durch eine klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten soll die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zielgerichteter gestaltet werden. Auch wenn sich in Bezug auf die Aufgaben von Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz grundsätzlich nichts ändert, sollen in einzelnen Bereichen die Zuständigkeiten und Kompetenzen ergänzt und präzisiert werden. So werden neu die Aufgaben des Bundes für den Schutz kritischer Infrastrukturen oder im Kulturgüterschutz geregelt. Zudem werden die Tätigkeiten der Nationalen Alarmzentrale und des Labors Spiez im Gesetz verankert.

Sowohl für die bestehenden als auch für die geplanten neuen Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme des Bevölkerungsschutzes wird die gesetzliche Grundlage verbessert bzw. geschaffen. Die neuen Bestimmungen betreffen das mobile Sicherheitsfunksystem (Polycom), das nationale sichere Datenverbundsystem, das mobile breitbandige Sicherheitskommunikationssystem und das nationale Lageverbundsystem. Für all diese Systeme sollen die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Dritten festgelegt werden. Im Lichte der Erfahrungen mit Polycom ist die Gesamtsystemverantwortung dieser Verbundsysteme beim Bund mit entsprechenden Kompetenzen zu stärken.

Eine Optimierung der Ausbildung im Bevölkerungsschutz soll durch eine einheitliche Ausbildungsdoktrin und eine verbesserte Koordination von Ausbildungen und Übungen erreicht werden. In diesem Sinne werden die Aufgaben des Bundes in der Ausbildung präzisiert und ergänzt.

1.5.2 Zivilschutz

Beim Zivilschutz liegt ein Schwerpunkt der Revision auf dem Dienstleistungs- und Ausbildungssystem. Hinzu kommen punktuelle Anpassungen, z. B. bei der Meldepflicht. Beim Dienstleistungssystem ist eine Reduktion und Flexibilisierung der Schutzdienstpflichtdauer vorgesehen. Die Schutzdienstpflicht für Mannschaft und Unteroffiziere soll insgesamt 12 Jahre oder 245 Tagen dauern und beginnt zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere besteht die Schutzdienstpflicht weiterhin generell bis zum 40. Altersjahr. Neu besteht die Möglichkeit, die Schutzdienstpflicht ohne Unterbrechung zu erfüllen (Durchdiener). Mit der Bildung eines Personalpools sollen die interkantonale Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen vereinfacht und die Unterbestände in einzelnen Kantonen besser ausgeglichen werden. In Bezug auf die Wehrpflichtersatzabgabe sollen den Schutzdienstpflichtigen künftig sämtliche geleisteten Diensttage angerechnet werden. Im Falle von langandauernden, schweren Katastrophen und Notlagen oder bei einem bewaffneten Konflikt soll der Zivilschutz bei Bedarf verstärkt werden. Zu diesem Zweck soll der Bundesrat die Schutzdienstpflicht verlängern bzw. entlassene Personen wieder der Schutzdienstpflicht unterstellen können.

Bei der Ausbildung stehen insbesondere Anpassungen bei der Grundausbildung, Zusatzausbildung und Kaderausbildung sowie bei den Wiederholungskursen im Vordergrund. Das Ausbildungssystem soll vereinfacht werden; so können neu Instandstellungsarbeiten nach Katastrophenereignissen und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft im Rahmen von Wiederholungskursen durchgeführt werden.

Für das Zivilschutzmaterial wird auf Wunsch der Kantone eine Grundlage geschaffen, damit