Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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ne der Effizienz und Interoperabilität sinnvoll. Das Ausbildungssystem soll vereinfacht werden, indem beispielsweise auf die Unterscheidung zwischen Wiederholungskursen und Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft sowie Instandstellungsarbeiten verzichtet wird. Zudem soll die Gesamtdienstzeit im Sinne einer Obergrenze möglichst jener von Militärdienstleistenden angepasst und die Dienstpflichtdauer flexibilisiert werden.

Die aktuellen Bestände sind zu überprüfen und dem Auftrag anzupassen. Entscheidende Parameter dafür sind das Leistungsprofil, das Dienstleistungssystem (inkl. Dienstalter und Anzahl Diensttage) sowie die zur Verfügung stehenden Finanzen. In Anbetracht der Bedrohungslage und der realen Bedürfnisse des Zivilschutzes scheinen die heutigen Bestände gesamtschweizerisch insgesamt zu hoch. Sie sollen deshalb reduziert werden, indem das Dienstalter gesenkt und jenem in der Armee angepasst wird; auch soll die Reserve abgeschafft werden.

Jeder Kanton muss über genügend Mittel für die Basisleistungen des Zivilschutzes verfügen. Spezialisierte personelle und materielle Mittel (z. B. ABC-Material, Notstromaggregate, Pumpen, Hochwassersperren, Ortungs- und Rettungsmaterial) sollen aber in interkantonalen Stützpunkten zusammengelegt werden. Damit lassen sich Kosten sparen und Doppelspurigkeiten vermeiden. Zudem können die Mittel rascher und flexibler zum Einsatz gebracht werden. Die interkantonalen Stützpunkte sollen so ausgestaltet und ausgerüstet werden, dass sie nicht die Mittel der Armee duplizieren.

Um interkantonal eingesetzt werden zu können, muss der Zivilschutz Interoperabilitätskriterien erfüllen. Der Bund soll gemeinsam mit den Kantonen solche Kriterien erarbeiten, insbesondere für Teilbereiche der Führung, der Ausbildung und des Materials.

Das Gros der Schutzdienstleistenden soll nach wie vor zur Erhöhung der Durchhaltefähigkeit der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz eingesetzt werden. Um aber den Bedürfnissen der Kantone zu entsprechen und die Effizienz zu steigern, sollen spezialisierte Teile des Zivilschutzes auch als Elemente der ersten Staffel Schwergewichte bilden können.

1.3 Umsetzung der Motion von Walter Müller (14.3590)

Die von Bundesrat und Parlament gutgeheissene Motion von Nationalrat Walter Müller (Motion 14.3590) verlangt, „die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Angehörige des Zivilschutzes Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe während der ganzen aktiven Zeit haben.“ Die Umsetzung dieser Motion erfordert, dass künftig Schutzdienstpflichtige sämtliche Diensttage, die sie während ihrer Schutzdienstpflicht leisten, an die Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe anrechnen können. Dies war bis anhin nicht der Fall.

Nach dem bisherigen System dauerte die Wehrpflichtersatzabgabepflicht bis zum 30. Altersjahr, die Schutzdienstpflicht generell bis zum 40. Altersjahr. Die nach dem 30. Altersjahr geleisteten Diensttage im Zivilschutz wurden nicht an die Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet. Zudem konnten bisher maximal 25 Diensttage pro Jahr an die Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet werden (25 x 4 Prozent Ermässigung pro geleistetem Diensttag); darüber hinaus geleistete Diensttage wurden für die Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nicht berücksichtigt.

Die vorliegende Revision legt die Schutzdienstpflicht auf Stufe Mannschaft und Unteroffiziere auf 12 Jahre ab dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird (frühestens im 19. Altersjahr, spätestens im 25. Altersjahr), fest. Die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) per 1. Januar 2019 stellt sicher, dass

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