Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
künftig sämtliche innerhalb der Schutzdienstpflicht von 12 Jahren geleisteten Diensttage angerechnet werden können. Die neue Bestimmung im WPEG berücksichtigt die Diensttage der Rekrutierung und Grundausbildung sowie die zusätzlichen Diensttage, die über das jährliche Maximum, das für die Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet werden kann, hinaus geleistet werden. Die über dieses Maximum hinaus geleisteten Diensttage können auf die Folgejahre übertragen werden.
Für höhere Unteroffiziere und Offiziere gilt die Schutzdienstpflicht weiterhin bis zum
40. Altersjahr; diese werden mit der vorliegenden BZG-Revision somit zu einer längeren Dienstdauer (länger als 12 Jahre) verpflichtet. Um der Motion Müller gerecht zu werden, sind diesen Kaderangehörigen die zusätzlich geleisteten Diensttage ebenfalls anzurechnen. Dies soll mittels einer anteilsmässigen Rückerstattung der bezahlten Wehrpflichtersatzabgabe für höhere Unteroffiziere und Offiziere ermöglicht werden.
Bis 2003 wurde den Schutzdienstpflichtigen pro Diensttag und Jahr eine Reduktion von 10 Prozent an die Wehrpflichtersatzabgabe gewährt. Um eine möglichst gleiche Behandlung von Schutzdienstpflichtigen mit Militär- und Zivildienstleistenden zu gewährleisten, wurde dieser Satz ab 2004 auf 4 Prozent gesenkt. Aufgrund der angepassten Dienstleistungssysteme im Zivilschutz und in der Armee soll die geltende Reduktion von 4 Prozent überprüft und angepasst werden. Dabei sind folgende Überlegungen zu berücksichtigen: Bei 245 Schutzdiensttagen gilt neu die Schutzdienstpflicht als erfüllt. Diese 245 Schutzdiensttage können in 12 Jahren geleistet werden, wobei kein gesetzlicher Anspruch für die Schutzdienstpflichtigen besteht, insgesamt 245 Diensttage zu leisten (Artikel 30 Absatz 4). Vor diesem Hintergrund sollen neu die 245 Diensttage, die in den vorgeschriebenen 12 Dienstjahren maximal geleistet werden können, als Berechnungsgrundlage für die Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe genommen werden: Total 245 Diensttage dividiert durch 12 Dienstjahre ergibt durchschnittlich 20,4 Diensttage pro Jahr. Um eine Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe von 100 Prozent zu erhalten, müssen 20 Diensttage pro Jahr geleistet werden. Daraus folgt, dass die Ermässigung pro Diensttag von 4 auf 5 Prozent erhöht werden muss (100 / 20 = 5 Prozent).
1.4 Bisherige BZG-Teilrevisionen
Punktuelle Verbesserungen am bestehenden System sind bereits mit der ersten Teilrevision des BZG per 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Dabei ging es vor allem um eine flexiblere Handhabung der Anzahl Schutzdienst- bzw. Ausbildungstage für Kader und Spezialisten im Zivilschutz sowie um den Werterhalt der Schutzrauminfrastruktur. Eine zweite Teilrevision wurde von den eidgenössischen Räten am 27. September 2013 verabschiedet und trat per 1. Januar 2015 in Kraft. Hauptpunkte dieser Teilrevision waren die Verstärkung der Bundesaufsicht zur Kontrolle der Dienstleistungen im Zivilschutz und die Erweiterung des Personalinformationssystems der Armee (PISA) auf den Zivilschutz.
1.5 Schwerpunkte der BZG-Revision
Basierend auf den im Umsetzungsbericht zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ vom 6. Juli 2016 vorgeschlagenen Massnahmen ergeben sich die Schwerpunkte der BZG-Revision.
1.5.1 Bevölkerungsschutz
Im Bevölkerungsschutz steht die Stärkung der Führung und Koordination zwischen Bund