Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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rungsorgane.
Um die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu verbessern und zu vereinfachen, sind auf Stufe Bund und Kantone jeweils klare Ansprechstellen, im Sinne von zentralen „Eingangs- und Ausgangstoren“, zu bezeichnen; dies gilt sowohl für den Ereignisfall als auch für die normale Lage (Alltag). Zudem ist die Zusammenarbeit zwischen Fach- und Führungsorganen auf allen Ebenen der Gemeinwesen sowie mit öffentlich-rechtlichen und privaten Akteuren der technischen Betriebe, insbesondere den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, zu klären und wo nötig auf- und auszubauen.
Die Aufgabenteilung im Bevölkerungsschutz ist grundsätzlich unbestritten; es gibt aber einzelne Schnittstellen zwischen Partnerorganisationen, die bereinigt werden müssen. Dazu gehören insbesondere die Aufgabenteilung und Kompetenzen im Gesundheitswesen sowie der ABC-Schutz (z. B. ABC-Abwehr).
Der gemeinsame Lageverbund ist ein wesentliches Element für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Ereignisfall. Der Bund soll deshalb den bevölkerungsschutzrelevanten Lageverbund so weiterentwickeln und vereinfachen, dass dieser künftig über eine einzige elektronische Plattform dargestellt und den Kantonen sowie den Partnerorganisationen zur Verfügung gestellt werden kann. Beim Lageverbund sollen ausserdem die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen stärker miteinbezogen werden.
Beim Zivilschutz nennt die Strategie folgende Elemente:
Die Ausrichtung des Zivilschutzes auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen soll weitergeführt und verstärkt werden. Wegen des Klimawandels ist häufiger mit naturbedingten Katastrophen und Notlagen und grösseren Auswirkungen zu rechnen. Das Schadensausmass solcher Ereignisse ist zwar durch Schutzmassnahmen und Warnsysteme verringert worden, gleichzeitig haben aber die Verdichtung der Besiedlung und die Abhängigkeit von kritischen Infrastrukturen und damit auch die Verletzlichkeit gegenüber solchen Ereignissen zugenommen. Die Vorbereitungen und der Einsatz im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt sollen wegen der viel kleineren Eintretenswahrscheinlichkeit zweitrangig bleiben.
Auch die föderalistische Organisation des Zivilschutzes soll grundsätzlich beibehalten werden. Dies ermöglicht es den Kantonen, gemäss ihren teils spezifischen Gefährdungen, den topographischen Gegebenheiten sowie den politischen Strukturen massgeschneiderte Organisationen zu schaffen. Zudem ist die föderalistische Struktur für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auch deshalb sinnvoll, weil der Zivilschutz eine Partnerorganisation des ebenfalls föderalistisch organisierten Verbundsystems Bevölkerungsschutz ist.
Der Zivilschutz und dessen Einsätze sollen deshalb in der Zuständigkeit der Kantone und der Gemeinden/Regionen bleiben. In Situationen, in denen mehrere Kantone von einem Ereignis betroffen sind, oder wenn die Nachbarschaftshilfe nicht mehr ausreicht, können die Kantone den Bund um Koordination ersuchen. Bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Verantwortung beim Bund liegt (z. B. bei radiologische Verstrahlungslagen oder Epidemien), kann der Bund den Zivilschutz in Absprache mit den Kantonen aufbieten. Der Bund kann solche Einsätze koordinieren und entsprechende Massnahmen anordnen, die Einsatzführung vor Ort liegt bei den betroffenen Kantonen.
Ein bewaffneter Konflikt ist zwar wenig wahrscheinlich, aber nicht für immer auszuschliessen. Weil die Erstellung von Schutzbauten sehr zeitintensiv ist, soll am Werterhalt der bestehenden Schutzbauten festgehalten werden.
Bei der Ausbildung soll ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen Vereinheitlichung und Differenzierung beibehalten werden. Auch wenn nicht alle Kantone dieselben Zivilschutzleistungen benötigen, ist eine flächendeckende, einheitliche Grundausbildung im Zivilschutz im Sin-