Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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Aktuell bestehen gesamtschweizerisch 2391 Schutzanlagen. Davon sind 856 Kommandoposten, 1193 Bereitstellungsanlagen, 244 geschützte Sanitätsstellen und 98 geschützte Spitäler. Anzumerken ist, dass es sich dabei teilweise auch um kombinierte Schutzanlagen handelt, beispielsweise eine Kombination von Kommandoposten, Bereitstellungsanlage und geschützter Sanitätsstelle.
Artikel 67 Regelungen des Bundes
Absatz 1: Der Bundesrat regelt wie bis anhin die Anforderungen an die Schutzanlagen, um eine ausreichende Bereitschaft sicherzustellen.
Absatz 2: Da das BABS für die Schutzanlagen Pauschalbeiträge für den Unterhalt leistet sowie die Kosten für die Erneuerung trägt, muss die Bedarfsplanung landesweit nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Für die Regelung technischer Einzelheiten sollen dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen werden.
Artikel 68 Aufgaben der Kantone
Absatz 1: Neu wird festgelegt, dass die Bedarfsplanung der Kantone durch das BABS genehmigt werden muss. Die Bedarfsplanung muss sich nach den vom Bund aufgestellten Kriterien richten. Dies ist notwendig, da sich der Bund mit einem Pauschalbeitrag an den Unterhaltskosten beteiligt und auch für allfällige Erneuerungen der Schutzanlagen aufkommt.
Absatz 2: Wie bis anhin sind die Kantone für die Realisierung von Neubauprojekten und deren Ausrüstung sowie den Unterhalt und die Erneuerung der Schutzanlagen (mit Ausnahme der geschützten Spitäler) zuständig. Dabei gelten die Vorgaben des Bundes, der auch einen Teil der Finanzierung beim Unterhalt (pauschalierter Beitrag) trägt und die Kosten bei einer Erneuerung übernimmt.
Artikel 69 Aufgaben der Spitalträgerschaften
Wie bisher sorgen die Spitalträgerschaften für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.
Artikel 70 Aufhebung
Absätze 1 und 2: Das BABS genehmigt gemäss Artikel 68 Absatz 1 die Bedarfsplanung der Kantone in Bezug auf die Schutzanlagen. Diese dürfen deshalb nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben werden, das auch das Genehmigungsverfahren der Aufhebung von Schutzanlagen regelt.
Absätze 3 und 4: Es handelt sich um Bundesbeiträge, die bis 2004 abgestuft nach Finanzkraft der Kantone an die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von Schutzanlagen entrichtet wurden (Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 17. Juni 1994).
Absatz 5: Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass bei einem Ereignis mit einem grossen Patientenanfall jederzeit genügend Patientenplätze vorhanden sind.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 71 Mindestanforderungen