Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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einem bewaffneten Konflikt anzustreben. Weiter ist klar zu definieren, wofür die Schutzräume künftig verwendet werden sollen. Basierend auf diesen Arbeiten sind die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen.
Konzept zum Betrieb der geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen: Die Ansicht, wonach die geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen mangels Personal kaum noch alle betrieben werden können, wird geteilt. Es ist jedoch falsch, daraus eine Notwendigkeit zur Aufhebung von geschützten Spitälern und Sanitätsstellen abzuleiten. Es fehlt ein Gesamtkonzept, dass sowohl den baulichen Aspekt als auch die personelle Alimentierung berücksichtigt. Erst aus einem solchen Konzept kann der künftige Bedarf an geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen abgeleitet und über eine allfällige Aufhebung von Anlagen entschieden werden. Das Konzept muss zwingend auf Stufe Bund vom KSD erarbeitet werden. Das BABS (für die baulichen Belange) und die Kantone sind dabei eng miteinzubeziehen.
Die Wiedereinführung eines Sanitätsdienstes im Zivilschutz ist den Kantonen grundsätzlich zu ermöglichen. Die Aussagen zu dessen Rolle beim Betrieb der geschützten sanitätsdienstlichen Infrastruktur im erläuternden Bericht sind jedoch zu überarbeiten. Der mögliche Beitrag wird zu optimistisch dargestellt. An der Tatsache, dass im Gesundheitswesen vermutlich zu wenig qualifiziertes Fachpersonal wie Ärzte, Pflegefachpersonen etc. vorhanden ist, vermag auch die Wiedereinführung des Sanitätsdienstes im Zivilschutz nichts zu ändern.
Kanton BL
Nutzung von Schutzbauten bei vorübergehender Unterbringung: Es fehlt eine Regelung, dass Schutzbauten für die vorübergehende Unterbringung von Personen durch die Gemeinden/Kantone genutzt werden dürfen, auch wenn es sich nicht um eine eigentliche Notlage handelt. Es ist zu klären, ob in diesen Fällen die baulichen Anforderungen an Schutzbauten auch für die zivile Nutzung genügen. Dies war bei der temporären Unterbringung von Flüchtlingen in Schutzbauten schweizweit ein Thema. Auch deshalb, weil die bestehenden Anforderungen an Schutzbauten nicht mit den zivilen Anforderungen (z. B. Brandschutznormen) übereinstimmen. Diese Thematik kann auch bei Katastrophen und Notlagen bei der temporären Unterbringung von "gestrandeten" Personen (Zugsausfälle, Strassensperrungen, Schnee usw.) relevant werden.
Kanton BS
ABC-Schutz: Das Labor Spiez sollte spezifisch zu einer Abstimmung seiner Leistungen und Forschungsaktivitäten mit den Kantonen sowie den zuständigen Bundesstellen, die bei Schnittstellen wie dem Labornetzwerk beteiligt sind, verpflichtet werden. Ein Gremium soll die Schwerpunkte von Prüfungen oder Materialbeschaffungen sowie Forschung und Diagnostik (insbesondere im B-Bereich) mitbestimmen.
Es ist ausserdem klar festzuhalten, dass der Bund zur Alimentierung der spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich keine Schutzdienstleistenden rekrutieren kann. Hierfür ist eine Leistungsvereinbarung mit einem Kanton oder mit mehreren Kantonen abzuschliessen. Zudem ist unmissverständlich festzuschreiben, dass die Kantone die interkantonalen ABC-Stützpunkte führen.
Gesundheitswesen und Sanitätsdienst: Für das Gesundheitswesen und den Sanitätsdienst fehlen vorerst die Entscheidungsgrundlagen. Ein entsprechendes Gesamtkonzept muss zwingend von den Gesundheitsdirektionen der Kantone in Zusammenarbeit mit dem BAG, dem BABS und dem KSD erarbeitet werden. Die GDK hat die entsprechenden Vorgaben festzulegen.
Die Einführung eines Sanitätsdienstes im Zivilschutz wird skeptisch beurteilt. Eventuell kann