Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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eine sanitätsdienstliche Zusatzausbildung bei den Betreuern erfolgen; von einer Grundfunktion und Grundausbildung Sanität ist jedoch abzusehen. In jedem Fall muss auch diese Entscheidung auf einem Gesamtkonzept basieren. Dieses hat auszuweisen, wie, mit welchen Mitteln und bis zu welchem Grad das Gesundheitswesen in der Schweiz auch in Katastrophen und Notlagen oder bei einem bewaffneten Konflikt aufrechterhalten werden kann.

Kanton FR

Schutzbauten: Der erläuternde Bericht hält fest, die Zahl der geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen müsse reduziert werden und im Zivilschutz müsse wieder ein Sanitätsdienst eingeführt werden. Da kein Konzept zum Bedarf und den Auswirkungen auf das Zivilschutzpersonal vorliegt, ist diese Interpretation verfrüht. Daher ist sie aus dem erläuternden Bericht zu streichen. Ein Konzept für den Betrieb der geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen ist von strategischer Bedeutung und muss insbesondere auch den Mitteln des Zivildienstes Rechnung tragen.

Kulturgüterschutz: Die Streichung der Bundesbeiträge für die Kulturgüterschutz-Sicherheitsdokumentation hat negative Konsequenzen. Mit diesen Beiträgen wurde mit sehr bescheidenen Mitteln die Sicherung der Dokumentation von Kulturgütern gefördert. Dies im Gegensatz zu den baulichen Massnahmen, die aufgrund ihrer sehr hohen Kosten eine Ausnahme bleiben werden und mit denen letztlich im Katastrophenfall nur ein kleiner Teil der Kulturgüter geschützt wird. Deshalb wird der angestrebte Effekt sehr hypothetisch bleiben.

Kanton GE

Zwei separate Gesetze: Der Bund hat die Aufteilung des Gesetzes immer abgelehnt mit der Begründung, es bestehe keine Verfassungsgrundlage, die dem Bund Kompetenzen für den Bevölkerungsschutz einräume. Zudem wurde geltend gemacht, es gebe nicht genügend Substanz für ein eigenes Bevölkerungsschutzgesetz. Gemäss Art. 57 BV sind Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Bevölkerungsschutz verantwortlich. Im Weiteren wird festgelegt, dass Bund und Kantone ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren. Es besteht somit eine Verfassungsgrundlage, auf deren Basis Vorschriften erlassen werden können, sonst hätte der Bund im Bereich des Bevölkerungsschutzes überhaupt keine Kompetenzen. Darüber hinaus haben die jüngsten Entwicklungen zu einer deutlichen Zunahme der Bestimmungen geführt, mit denen spezifische Aspekte des Bevölkerungsschutzes geregelt werden (v. a. Alarmierung, koordinierte Führung, Kommunikation und Ausbildung). Es besteht somit genügend Substanz zur Schaffung eines eigenen Bundesgesetzes.

Interkantonale ABC-Stützpunkte: Die Einrichtung interkantonaler ABC-Stützpunkte muss im Gesetz nicht geregelt werden. Es ist Sache der Kantone, sich entsprechend ihrem Bedarf und ihren Mitteln zu organisieren. Für alle organisatorischen Aspekt sind weiterhin die Kantone zuständig. Hingegen ist es im Hinblick auf die Interoperabilität des Materials und die Kohärenz in der Ausbildung notwendig, dass der Bund seine Unterstützung bei der Beschaffung von ABC-Material aufrechterhält.

Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme: Die Kantone benötigen genauere Angaben zu den Kosten. Zudem sind Begriffe wie die der zentralen/dezentralen Komponenten nicht klar definiert. Daher kann den Bestimmungen des 4. Kapitels des 2. Titels nicht zustimmt werden. Sie stellen eine Art Blankocheck für den Bund dar. Sollten diese Bestimmungen trotzdem ohne klare Angaben über die finanziellen Konsequenzen für die Kantone bestehen bleiben, so sind sie dahingehend zu ergänzen, dass das Kriterium der Finanzkraft