Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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der Kantone zu berücksichtigen ist.
Schutzbauten: Es wird abgelehnt, dass der Bund Lasten auf die Kantone überträgt, insbesondere bei der Festlegung des Bedarfs an Schutzanlagen und den Voraussetzungen für deren Aufhebung.
Klärung Begriffe: Sowohl im Gesetzesentwurf als auch im erläuternden Bericht werden die Begriffe "Leitung", "Führung", "Koordination", "Verantwortung", "Zuständigkeit" und "Übernahme" mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Sie sollten daher definiert werden.
Übergangsbestimmungen: Bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssten die bis 2008 ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen entlassen werden, da sie zu diesem Zeitpunkt ihre zwölfjährige Dienstpflicht erfüllt haben werden. Daraus wird ein massiver Rückgang des Zivilschutzbestands resultieren, durch den die Einsatzfähigkeit der Zivilschutzorganisationen gefährdet wird. Um dies zu verhindern ist eine Übergangsregelung für jene Personen zu schaffen, deren Dienstpflicht unter der derzeit geltenden Gesetzgebung begonnen hat.
Die aufgrund der Gesetzesrevision notwendigen Anpassungen im PISA sollten bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossen sein.
Kanton GL
Dienstpflicht für Unteroffiziere und Mannschaft: Die angestrebte Reduktion der Dauer der Schutzdienstpflicht von Zivilschutzangehörigen inkl. Unteroffiziere auf 12 Jahre stellt die personelle Alimentierung des Glarner Zivilschutzes vor sehr grosse Herausforderungen. Zudem wird es schwieriger, Unteroffiziere für eine Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder Offizier zu gewinnen, weil der Unterschied bei der Schutzdienstpflichtdauer gross ist. Das Ende der Dienstpflicht für sämtliche Kader des Zivilschutzes ist generell auf das 40. Altersjahr festzusetzen. Die angestrebte Reduktion der Dauer der Schutzdienstpflicht von Zivilschutzangehörigen inkl. Unteroffiziere auf 12 Jahre wird deshalb ausdrücklich abgelehnt..
Gesundheitswesen: Für die vorgeschlagenen Änderungen bezüglich Sanitätsdienst und sanitätsdienstliche Schutzanlagen fehlen die Entscheidungsgrundlagen. Darum werden die vorgesehenen Änderungen derzeit abgelehnt. Ein entsprechendes Gesamtkonzept muss zwingend mit den Gesundheitsdepartementen der Kantone erarbeitet werden.
Verwendung Ersatzbeiträge: Einschränkungen der Verwendung der Ersatzbeiträge werden entschieden abgelehnt. Die bisherige Regelung hat sich bewährt und belässt den Kantonen die benötigten Umsetzungsspielräume, um den konkreten Bedürfnissen Rechnung tragen zu können. Etwas zu ändern, was sich bewährt hat, ist nicht sachgerecht.
Kanton GR
Dienstpflicht für Zivilschutz-Unteroffiziere und Mannschaft: Die angestrebte Reduktion
der Dauer der Schutzdienstpflicht von Zivilschutzangehörigen inkl. Unteroffiziere auf 12 Jahre hat zur Folge, dass die personelle Alimentierung nur mehr erschwert gewährleistet werden kann. Zudem wird es schwieriger, Unteroffiziere für eine Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder Offizier zu gewinnen, weil der Unterschied bei der Schutzdienstpflichtdauer gross ist. Das Ende der Dienstpflicht für sämtliche Kader des Zivilschutzes ist generell auf das 40. Altersjahr festzusetzen.
Schutzanlagen: Der Kanton GR hat seit 2012 die Anzahl der Schutzanlagen wesentlich reduziert bzw. wo erforderlich technische Erweiterungen vorgenommen und die verbleiben-