Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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den Schutzanlagen an die Anforderungen im Aktivdienst für sämtliche Bevölkerungsschutzpartner angepasst. Entsprechend wird die angestrebte Reduktion der Anzahl Schutzanlagen befürwortet.
Sanitätsdienst im Zivilschutz: Der Kanton GR verfügt (wie die Kantone ZG und BL) bereits heute über Zivilschutz-Sanitätseinheiten. Entsprechend wird die Absicht zur Wiedereinführung des Sanitätsdienstes im Zivilschutz begrüsst. Der Sanitätsdienst bildet ein wichtiges Gefäss zur Rekrutierung der Sanitäterinnen und Sanitäter für die schnellen Sanitätszüge, die bei Bedarf zur Verstärkung der Mittel der Rettungsdienste eingesetzt werden.
Kanton JU, VS
Zwei separate Gesetze: Es bestehen Unklarheiten und Inkohärenzen zwischen den Begriffen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz. Deshalb wird eine Aufteilung des BZG in zwei separate Gesetze gefordert.
Aufgaben Zivilschutz: Art. 3 und 27 sind redundant und weisen Inkohärenzen auf. In Art. 3 sind die allgemeinen Aufgaben oder die zentralen Leistungen des Zivilschutzes und der Partnerorganisationen darzulegen. Art. 27 dagegen muss genauere Angaben und Einzelheiten zum Leistungsprofil des Zivilschutzes enthalten. Die allgemeinen Basisleistungen, die jede Zivilschutzorganisation zu erbringen hat, sind klar zu definieren und müssen im Gesetz aufgeführt werden.
ABC-Stützpunkte: Die Absicht des Bundes hinsichtlich der ABC-Stützpunkte sollte klar dargelegt werden: Soll ein nationaler ABC-Stützpunkt eingerichtet werden oder soll den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden, interkantonale ABC-Stützpunkte zu schaffen? Die Zuständigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen der ABC-Stützpunkte sind im Gesetz klar zu definieren.
Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme: Den Kantonen dürfen keine neuen finanziellen Lasten übertragen werden. Ausserdem müssen die Kosten klar ausgewiesen werden. Zusätzliche Lasten und Kosten werden auf jeden Fall abgelehnt.
Kanton VS zusätzlich
Kostenaufteilung: Es ist nicht akzeptabel, dass ohne genauere Evaluation zahlreiche Lastenübertragungen auf die Kantone vorgesehen sind. Die finanziellen Auswirkungen sind unzureichend ausgewiesen. Der erläuternde Bericht sollte diesbezüglich transparenter sein.
Kanton LU
Gesundheitswesen und Sanitätsdienst: Für das Gesundheitswesen und den Sanitätsdienst fehlen vorerst die Entscheidungsgrundlagen. Ein entsprechendes Gesamtkonzept muss zwingend auf Stufe Bund vom KSD in Zusammenarbeit mit dem BABS und den Kantonen erarbeitet werden. In einem Gesamtkonzept ist der Bedarf an geschützter sanitätsdienstlicher Infrastruktur auszuweisen. Erst anschliessend ist über die Aufhebung von geschützten Spitälern und Sanitätsstellen zu entscheiden.
Die geplante Wiedereinführung eines Sanitätsdienstes wird grundsätzlich begrüsst. Doch muss diese Entscheidung ebenfalls auf einem Gesamtkonzept basieren, das ausweist, wie das Gesundheitswesen in der Schweiz auch in Katastrophen, Notlagen oder bei einem bewaffneten Konflikt aufrechterhalten werden kann. Ein entsprechendes Gesamtkonzept muss von den Gesundheitsdirektionen der Kantone in Zusammenarbeit mit dem BAG, dem BABS und dem KSD erarbeitet werden. Die GDK hat die entsprechenden Vorgaben festzulegen.