Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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an die Armee anzugleichen, wird grundsätzlich begrüsst. Zwingend sicherzustellen ist jedoch, dass die Kantone mittel- und langfristig über die erforderlichen Bestände an Schutzdienstpflichtigen (quantitativ und qualitativ) verfügen. Dies ist zumindest im erläuternden Bericht explizit festzuhalten.

Verwendung Ersatzbeiträge: Die vorgesehene Einschränkung der Verwendung der Ersatzbeiträge wird entschieden abgelehnt. Die bisherige Regelung auf Bundesebene hat sich bewährt und belässt den Kantonen die benötigten Umsetzungsspielräume, um den konkreten regionalen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können. Etwas zu ändern, was sich bewährt hat, ist nicht sachgerecht.

Schutz kritischer Infrastrukturen: Weil die Auswirkungen einer Störung oder eines Ausfalls von kritischen Infrastrukturen an den Kantonsgrenzen nicht Halt machen, ist eine Pflicht der Kantone zum Schutz ihrer kritischen Infrastrukturen ins Gesetz aufzunehmen, denn nur so kann ein flächendeckender Schutz sichergestellt werden.

Kulturgüterschutz: Notfallplanungen sind für den Kulturgüterschutz ganz entscheidend. Aus diesem Grund hat der Bund die Notfallplanung für Objekte von nationaler Bedeutung zwingend zu finanzieren.

Kanton SZ

Nur ein Gesetz: Eine Aufteilung des BZG in zwei separate Gesetze wird abgelehnt. Die seinerzeitigen Überlegungen zur Schaffung einer einheitlichen Gesetzesgrundlage für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz haben sich nicht geändert. Das Konzept der Verankerung des Bevölkerungsschutzes als Verbundsystem wurde im BZG von 2002 bereits umgesetzt. Zu einer weitergehenden Legiferierung der Zusammenarbeit mit den dem kantonalen Recht unterstehenden Partnerorganisationen ist der Bund auch weiterhin nicht berechtigt. Hierzu fehlt ihm ein entsprechender Verfassungsauftrag.

Kanton TI

Sanitätsdienst im Zivilschutz: Die Wiedereinführung eines Zivilschutz-Sanitätsdienstes wird nicht grundsätzlich abgelehnt, aber skeptisch beurteilt. Die vorgesehene Ausbildungsdauer erlaubt es nicht, die für diese Dienstleistung nötigen Kenntnisse und Kompetenzen zu vertiefen. Darüber hinaus besteht das Risiko, ein Konkurrenzprofil zum Betreuer zu schaffen. Vorgeschlagen wird jedoch die Einführung eines Zusatzkurses Sanitäter, hauptsächlich konzipiert für die Betreuer, die somit in der Ausbildung Themen im Bereich der Unterstützung von Einrichtungen des Gesundheitswesens vertiefen könnten, ohne dadurch de facto Sanitäter gemäss dem militärischen Modell zu werden.

Die sanitätsdienstliche Betreuung und die Leistungen im Gesundheitswesen liegen im Zuständigkeitsbereich der Kantone und sollten von diesen bewilligt werden. Auf den Grundsatz, wonach die Kantone über die Leistungen im Gesundheitswesens entscheiden, sollte nicht verzichtet werden.

Interkantonale Stützpunkte: In der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ wurden die interkantonalen Stützpunkte als polyvalente Infrastrukturen beschrieben, die es dem Zivilschutz erlauben, fachdienstliche Leistungen in vielerlei Bereichen zu erbringen. Es ist deshalb nicht klar, aus welchem Grund im neuen BZG die interkantonalen Stützpunkte nur im Zusammenhang mit Aufgaben im ABC-Bereich erwähnt werden. Aspekte wie künftige Standorte, Finanzierung, Betrieb und Aufgaben dieser Stützpunkte sollten vertieft werden, damit die Zuständigkeiten und die Kostenaufteilung definiert werden können. Das