Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Thema sollte in Zusammenarbeit mit den Kantone genauer analysiert werden.

Zivilschutzbestände: Im erläuternden Bericht ist der Zusammenhang zwischen geforderten Leistungen und den Beständen des Zivilschutzes zu beleuchten, da das neue Dienstpflichtmodell eine drastische Bestandesabnahme zur Folge haben wird. Die notwendigen Bestände müssen mittel- und langfristig gewährleisten sein.

Hohe Einsatzbereitschaft: In der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ wird ein sehr detailliertes Bereitschaftsmodell vorgeschlagen und dargelegt. Das Projekt enthält auch genaue Angaben zu den Beständen und den Einrückungszeiten. Obwohl eine genaue Bezifferung nicht notwendig ist, sollte im Gesetz der Grundsatz verankert werden, wonach die Kantone über einen strukturierten Pikettdienst verfügen müssen.

Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme: Es fehlen jegliche Angaben zur Abwägung und Berechnung der Kostenfolgen für die Kantone. Die Zuständigkeitsübernahme durch den Bund könnte für die Kantone zwar interessant scheinen, sich aber in Zukunft als ein Mehraufwand entpuppen, wie es für die jährliche Überprüfung des Dispositivs CH Dunkel der Fall war.

Schutzbauten: Der vorgesehene Abbau (Umnutzung in öffentliche Schutzräume oder Aufhebung) muss vom Bund finanziert werden. Insbesondere der Rückbau der technischen Komponenten, der heute in seinem Zuständigkeitsbereich ist, soll auch künftig vom Bund übernommen werden. Zudem wird die Einführung eines finanziellen Anreizes für die Kantone vorgeschlagen, die dafür sorgen, dass die nicht mehr gebrauchten Anlagen in öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung umgenutzt werden. Den Kantonen, die für eine sorgfältige strategische Planung sorgen, soll für jede zur Erhöhung des Schutzplatzdeckungsgrads umgenutzte Anlage ein Pauschalbeitrag ausgerichtet werden. Somit könnte man denjenigen Besitzern entgegenkommen, die einen Rückbau des Schutzraums aufgrund technischer Probleme oder eines Umbaus fordern. Dadurch könnte auch auf Investitionen für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft verzichtet werden.

Kanton TG

Verwendung Ersatzbeiträge: Die vorgesehene Einschränkung der Verwendung der Ersatzbeiträge wird entschieden abgelehnt. Die bisherige Regelung auf Bundesebene hat sich bewährt und belässt den Kantonen die benötigten Umsetzungsspielräume, um den regionalen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können. Etwas zu ändern, was sich bewährt hat, ist nicht sachgerecht.

Entschädigungen für Leistungen in der Alarmierung: Neu soll der Bund alleine für die Alarmierung der Bevölkerung mittels Sirenen zuständig sein. Dies wird grundsätzlich begrüsst. Es wird jedoch nicht definiert, ob und allenfalls welche Aufgaben nach wie vor die Kantone zu erledigen haben. Gemäss dem Prinzip der Zuständigkeitsfinanzierung müssten die Kantone für die Übernahme von Aufgaben durch den Bund entschädigt werden.

Kanton UR

Polyalert als Bundessystem: Im erläuternden Bericht ist festgehalten, dass die bisherige Regelung der Zuständigkeiten und Finanzierung im Sirenenbereich ineffizient und nicht zielführend ist bzw. beim Bund massive Mehrkosten verursacht hat. Dass die Mehrkosten aufgrund der Zuständigkeiten und Finanzierung entstehen, ist nicht nachvollziehbar. Hier ist die Ursache eher dem umständlichen Projektmanagement des BABS zuzuordnen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Kosten gesenkt werden sollen. Bei der Neuausrichtung von Polyalert als