Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Mehrkosten führen und dass das bisher sehr gute Qualitätsniveau des SMZM auch unter der Leitung des BABS aufrechterhalten werden kann.
Städteverband
Abs. 1 und 2 widersprechen sich. Es zu klären, ob der Bund grundsätzlich alleine über die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung und des Einsatzmaterials entscheiden kann oder ob er sich zuerst mit den Kantonen absprechen muss.
SZSV, BZSV
Abs. 1 Bst. a: Das standardisierte Material ist in der Verordnung zu regeln.
Abs. 1 Bst. d ersatzlos streichen (vgl. Anträge zu Art. 35 Abs. 4).
Abs. 2 neu formulieren: "Er kann in Absprache mit den Kantonen die Beschaffung des Einsatzmaterials übernehmen."
Neuer Abs. 3: "Er beschafft die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen."
7. Kapitel: Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes Art. 77
RK MZF, Kanton AR, AG, BE, BL, FR, GE, LU, NW, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, VD, ZG, Städteverband, SZSV, BZSV
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes nur noch bei einem bewaffneten Konflikt zu verwenden ist. Darauf ist zu verzichten und die heutige Regelung ist beizubehalten. Heute dient das internationale Schutzzeichen auch dazu, Fahrzeuge klar als Fahrzeuge des Zivilschutzes zu kennzeichnen. So sind etwa nur Fahrzeuge mit internationalem Zivilschutzzeichen von der Autobahnvignettenpflicht befreit. Es ist unklar, ob Fahrzeuge auch ohne Schutzzeichen als Zivilschutzfahrzeuge anerkannt werden können und somit etwa von der LSVA befreit sind.
Kanton VD zusätzlich
Diese Massnahme steht auch im Widerspruch zur neuen Verordnung des VBS über die Kennzeichnung von Kulturgütern und von für den Kulturgüterschutz zuständigem Personal, welche die Möglichkeit bietet, Kulturgüter auch in Friedenszeiten zu kennzeichnen.
Abs. 3: Der Begriff "en temps de guerre" ist schlecht gewählt. Um die terminologische Kohärenz zu gewährleisten, sollte der Ausdruck "en cas de conflit armé" verwendet werden.
GLP
Abs. 1 umformulieren: "Im Falle eines bewaffneten Konflikts muss sichergestellt sein, dass das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet sind."
Es ist nicht ersichtlich, warum nur im Kriegsfall die internationalen Schutzzeichen angebracht werden sollen. Es ist bedeutend einfacher, die Schutzzeichen bereits bei der Beschaffung des Materials bzw. der Ausrüstung der Dienstleistenden anzubringen.
8. Kapitel: Haftung für Schäden Art. 78 Grundsätze
SZSV, BZSV, Centre Patronal