Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Im erläuternden Bericht zu Abs. 1 wird erwähnt, dass öffentliche Mobilfunknetze nicht die gesamte Fläche der Schweiz abdecken und somit die Anforderungen nicht erfüllen. Implizit wird also angenommen, dass das entstehende mobile breitbandige Sicherheitskommunikationssystem diese Anforderung erfüllen soll. Diese Erwartung dürfte unrealistisch sein. Anstatt ein vollkommen neues Mobilfunknetz für die Bedürfnisse der Rettungs- und Sicherheitsdienste zu bauen, wäre es wesentlich sinnvoller, die öffentlichen Mobilfunknetze als Basis für ein Sicherheitsfunksystem zu verwenden und dieses für die Anforderungen der BORS zu ergänzen.

Es wird ebenfalls erwähnt, dass die öffentlichen Netze bei einem "Blackout" nicht ausreichend gehärtet seien, jedoch wird nicht angegeben, wie lange das Netz bei einem solchen "Blackout" verfügbar sein soll. Eine längere Autonomie der öffentlichen Netze könnte aber mit den gleichen Mitteln realisiert werden, die auch für das neue Sicherheitskommunikationsnetz angewendet werden müssten. Dies allein ist somit kein Argument für ein neues Netz. Beispielsweise könnte eine Teilmenge von Antennenstandorten des öffentlichen Netzes selektiert werden, die eine ausreichende Abdeckung im Krisenfall gewährleisten könnten. Die Aufwände hierfür wären sicher um einiges geringer als der Bau und Betrieb eines neuen Netzes.

Abs. 5: Es ist davon auszugehen, dass Swisscom Frequenzressourcen zur Verfügung stehen, die auch für das neue Sicherheitskommunikationssystem geeignet wären. Eine Nutzung dieser Ressourcen sollte deshalb bei der Umsetzung unbedingt in Betracht gezogen werden.

Abs. 8: Falls Swisscom ebenfalls unter "Dritten" gemeint ist, würde Swisscom zu einem solchen Pilotprojekt Hand bieten und könnte bereits Konzepte und Produkte anbieten, die im Rahmen eines Pilotprojekts von Nutzen wären (z. B. eine priorisierte Datenübertragung und weitere Optionen für eine sichere und effiziente Kommunikation).

In den nächsten Jahren werden die klassischen Netzfunktionen sukzessive virtualisiert und in eine Telecom-Cloud migriert. Im Lichte dieser technologischen Entwicklungen sollten für den Aufbau eines BORS-Netzes die neuen Möglichkeiten einer Cloud-Infrastruktur in Betracht gezogen werden. Dies würde auch zu tieferen Investitions- und Betriebskosten führen.

Swissgrid

Art. 20 (wie auch Art. 18) lassen offen, ob die KI-Betreiberinnen die Systeme im Normalbetrieb nutzen (dürfen) oder sie nur im Ereignisfall verwenden. Trifft letzteres zu, ist eine Gleichbehandlung von Kantonen und Dritten in Abs. 6 nicht nachvollziehbar und wird abgelehnt.

Art. 21 Nationales Lageverbundsystem

RK MZF, Kanton BL, GL (zu Abs. 8), GR, NW (zu Abs. 8), SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV

Die Regelungen der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind zu präzisieren; es ist zu definieren, was mit "ist zuständig", "sorgt" und "ist verantwortlich" gemeint ist.

Abs. 8: "nach Anhörung der Kantone" ist durch "im Einvernehmen mit den Kantonen" zu ersetzen. Aufgrund der finanziellen Beteiligung sind die Kantone bei Entscheiden zu den Systemen nicht bloss anzuhören, sondern die Beschlüsse sind im Einvernehmen mit den Kantonen zu fällen.

Kanton BL zusätzlich

Abs. 6 ist ersatzlos zu streichen, da der Bund zu stark in die taktische Unabhängigkeit der Kantone eingreift. Dadurch könnte der Bund die Kantone verpflichten, bestimmte Systeme