Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Art. 21bis(neu) Sicherheitsanforderungen und Meldepflicht über Störfälle

Die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und die Anbieter digitaler Dienste

a. gewährleisten die Sicherheit der von ihnen verwendeten Netz- und Informationssys-

teme. Der Bundesrat definiert die mindestens zu beachtenden Sicherheitsanforderungen;

b. melden Störungen ihrer Netz- und Informationssysteme dem Bundesamt für Bevölke-

rungsschutz. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Städteverband

Den Artikel sinngemäss ergänzen, dass die Kantone die operative Lageführung sicherstellen; sie können diese im Verbund betreiben oder an Systemen des Bundes partizipieren.

Post

Abs. 5: Da gemäss Art. 23 Abs. 4 die Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen auch die Kosten für ihre Endgeräte zu tragen haben, sind die im Zusammenhang mit dem nationalen Lageverbundsystem zu tragenden Kosten und Verbindlichkeiten nicht abschätzbar. Die Regelungen sind zu konkretisieren und/oder es ist eine allfällige Mitbeteiligung an den Kosten durch den Bund festzulegen.

Swisscom

Die Errichtung eines einheitlichen nationalen Lageverbundsystems wird begrüsst. Zumindest müsste im Sinne eines möglichst verzugsfreien Meldesystems verhindert werden, dass wichtige Daten mehrfach und manuell eingegeben werden müssen. Über ein solches System sollten sowohl Meldungen an die NAZ als auch an sämtliche Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und an die involvierten Bundesämter erfolgen. Swisscom ist bereit, Angaben über die Lage ihrer Netze und Dienste in ein solches System einzuspeisen.

Swissgrid

Wie bei Art. 19 haben sich die Vorgaben gem. Abs. 7 auf den Regelungsbereich von Abs. 5 (dezentrale Komponenten) zu beschränken.

Gruppe GIARDINO für eine starke Miliz-Armee

Den wichtigsten digitalen Kommunikations- und Führungs-Systemen sind Low-Tech-Systeme beizustellen, welche auf grundsätzlich anderen Technologien beruhen. Ziel muss sein, auch bei einem Ausfall der Hauptsysteme die Kommunikation und die Führungsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

Es ist ein neuer Art. 21bis einzufügen:

1 Der Bund sorgt auf allen Stufen – Bund, Kantone, Gemeinden – dafür, dass den Kommunikations- und den wichtigsten überlebenswichtigen Systemen zusätzlich zu den Strom- und Elektronik-abhängigen Hauptsystemen technologisch einfache Ersatzsysteme redundant beigestellt werden, die bei Ausfall der Stromversorgung und/oder der Elektronik auf allen Stufen existentiell wichtige Funktionen zumindest rudimentär bewältigen können. Dabei sollen auch sehr unkonventionelle und in der Vergangenheit benützte Systeme in Betracht gezogen werden. Die Kommunikation und wichtigste Leistungen für die Bevölkerung müssen zwingend auch in chaotischen Lagen auf minimaler Stufe aufrechterhalten werden können.

2 Parallel zum Führungssystem des Bundes ist auf Stufe der Kantone und Gemeinden ein alternatives, dezentrales Führungssystem aufzubauen. Es wird für den Fall des Zusammenbruchs der Kommunikation vom Bund zu den Kantonen und/oder von diesen zu den Gemeinden, oder der Lähmung oder Zerstörung der dem Bund zur Verfügung stehenden Mittel, oder falls die Grösse der Ereignisse die Möglichkeiten des Bundes übersteigt, von den betroffenen Kantonen und Gemeinden autonom erstellt und betrieben.