Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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wie z. B. IES für die Lageführung zu nutzen. Dies wird abgelehnt.
Abs. 7 ist ersatzlos zu streichen, da der Bund zu stark in die taktische Unabhängigkeit der Kantone eingreift.
Abs. 8: Der Bund darf nicht die alleinige Entscheidungsinstanz sein. Das System wird gemeinschaftlich betrieben. Somit sollte auch über die Einstellung oder Ablösung des Systems gemeinschaftlich entschieden werden.
Kanton AG
In Abs. 6 und 7 ist festzuhalten, dass Bund und Kantone Aufgaben und Termine vereinbaren (und solche nicht einseitig durch den Bund erlassen werden können).
Kanton BE
Es wird begrüsst, dass die Betreiber kritischer Infrastrukturen ebenfalls auf das Nationale Lageverbundsystem zugreifen können. Da es sich hierbei teilweise um gewinnorientierte Firmen handelt, sind der Umgang mit vertraulichen Daten sowie die Frage der Haftung bei einem Datenmissbrauch zu regeln.
Kanton TI
Abs. 7: Der Bund sollte alle technischen Vorkehrungen zum Werterhalt der Systeme aufgrund objektiver Faktoren festlegen. Bestimmung ergänzen: "Er kann den Kantonen und Dritten […]; diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zur entsprechenden Finanzkraft, zum Umfang der Massnahme und zu den technischen Anforderungen stehen."
Kanton VD
Der Artikel steht im Widerspruch zu den Ausführungen im erläuternden Bericht: Handelt es sich um ein vollumfänglich im Eigentum des Bundes stehendes System, das den Kantonen zur Verfügung gestellt wird, oder um ein System, das Daten aus verschiedenen Systemen aus den Kantonen vereint? Dies muss genau erläutert werden.
Abs. 2 enthält ein "qui" zu viel.
Abs. 4: Die Kostenfolgen müssen zumindest geschätzt werden. Solange hierzu keine Informationen vorliegen, können neue Aufgaben nicht akzeptieren werden.
Abs. 5: Der Zugang von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen wird begrüsst. Da es sich jedoch um gewinnorientierte Unternehmen handelt, müssen die Bearbeitung vertraulicher Daten sowie die Haftung bei einem Missbrauch berücksichtigt werden.
Abs. 7: Es ist eine Aussage zu den Finanzen hinzuzufügen: "Il peut imposer aux cantons et aux […], en tenant compte de ses capacités financières ainsi qu’aux contraintes budgétaires, des délais pour assurer […]".
GLP
Abs. 7 ist analog Art. 19 Abs. 7 zu ergänzen: "Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt und zur Sicherheit machen."
SP
Die grössten Sicherheitsrisiken dürften aktuell im Bereich der Cyber-Kriminalität, des Cyber-Vandalismus und unerwarteter Cyber-Ausfälle liegen. Die EU hat deshalb gemeinsame Sicherheitsanforderungen definiert und eine Meldepflicht eingeführt. In der Schweiz scheint diesbezüglich alles viel länger zu dauern (Bericht Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen 2018-2022, Massnahme 8). Nachdem die EU die Massnahme geprüft und für gut befunden hat und auch wichtige SKI-Betreiber die Einführung einer Meldepflicht gefordert haben, leuchtet ein Zuwarten nicht ein. Die gesetzlichen Grundlagen zur Einführung einer Meldepflicht sollen jetzt geschaffen werden: