Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Chance Schweiz

Es sollte den Kantonen überlassen bleiben, ob und wozu sie Durchdiener einsetzen.

Gruppe GIARDINO für eine starke Miliz-Armee

Der ganze Artikel ist ersatzlos zu streichen. Durchdiener könnten nach der Absolvierung ihrer Grundausbildung keinem vernünftigem Zweck zugeführt werden. Die Zivilschutzorganisationen sind auf genügend gut ausgebildete, über längere Zeit eingeteilte und mobilisierbare Kräfte angewiesen.

Art. 32 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte

RK MZF, Kanton BE, BL, GR, NW, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG

Art. neu formulieren: "Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat Schweizer, die ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben oder die vorzeitig aus dieser entlassen worden sind, zusätzlich der Schutzdienstpflicht unterstellen." Es besteht kein Unterschied zwischen den Bst. a und b. Schweizer, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze aus der Militärdienstpflicht entlassen sind (Bst b) sind zugleich Schweizer, die nicht mehr militärdienstpflichtig sind (Bst a). Gemäss erläuterndem Bericht sind aber unter Bst. a Schweizer gemeint, die vorzeitig aus der Militärdienstpflicht entlassen worden sind und nicht mehr schutzdienstpflichtig wären.

Kanton BE zusätzlich

Es wird eine weitergehende Überarbeitung und Vereinfachung dieses Artikels beantragt, bei der auch die terminologische Angleichung an die Vorgaben der BV vollzogen wird.

Die französische Fassung des erläuternden Berichts zu diesem Artikel enthält Fehler, entspricht nicht der deutschen Fassung und ist daher zu korrigieren.

Kanton FR, GE, VD

In der französischen Fassung des erläuternden Berichts wurde der Begriff "Zivildienst" falsch mit "protection civile" übersetzt.

Kanton GE

Bst. a und b sind redundant.

Städteverband

Artikel mit einem Bst. c ergänzen: "Männer, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind."

Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst

RK MZF, Kanton BE, BL, SH, SO, SZ, TG, ZG

Abs. 1: Bst. b und c sind in einem einzigen Bst. zusammenzufassen: "Schweizer, die ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben oder die vorzeitig aus dieser entlassen worden sind."

Abs. 3: Die Bestimmung ist zu überprüfen. Der Grundsatz, dass freiwillige Schutzdienstleistende in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt sind, trifft nicht in jedem Fall zu. So sind Freiwillige bezüglich der Anrechenbarkeit ihrer geleisteten Diensttage an die Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 41) schlechter gestellt als Schutzdienstpflichtige.