Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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ist zu beschreiben.

Abs. 4: Es wird eine Erhöhung der Schutzdienstzeit von drei auf fünf Jahre beantragt.

Abs. 5 ist so zu ändern, dass auch nach dem Erreichen des Rentenalters weiterhin freiwilliger Schutzdienst ohne EO-Entschädigung geleistet werden kann (speziell im Bereich Care/Notfallseelsorge).

Kanton TI

In einem Absatz sollte geregelt werden, dass das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich ist, um freiwillig Schutzdienst zu leisten (analog Armee).

Gruppe GIARDINO für eine starke Miliz-Armee

Abs. 1 Bst. d streichen. Bst. e wird zu Bst. d; dieser ist anzupassen: "In der Schweiz seit mindestens 5 Jahren angemeldete niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen, sofern sie mindestens 19 und höchstens 25 Jahre alt sind, können dem Zivilschutz beitreten. Sie dürfen keine Vorstrafen und psychische Probleme haben, noch Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen."

Abs. 2 ergänzen: "[…] Bei der Aufnahme wenden sie die gleichen Kriterien an, die auch für Schweizer Zivilschutzpflichtige gelten. Bei Ausländern und Ausländerinnen werden zusätzlich die Kenntnisse der Schweizer Gesetze geprüft, soweit diese für den Umgang miteinander und für das tägliche Leben wichtig sind. Ausserdem müssen sie die Landessprache, die am Ort ihrer Zivilschutzdienste gesprochen wird, so weit beherrschen, dass sie sich mit der Bevölkerung am Einsatzort gut verständigen können."

Art. 34 Rekrutierung

Kanton BE

Abs. 2: Der Grundsatz, dass wer für die Armee untragbar geworden ist, auch nicht für den Zivilschutz rekrutiert werden kann, wird begrüsst. Es ist jedoch zwingend sicherzustellen, dass diesem Grundsatz auch Folge geleistet werden kann. Heute werden alle Stellungspflichtigen im Hinblick auf die Übergabe der persönlichen Waffe einer Personensicherheitsprüfung unterzogen. Da primär geprüft wird, ob Gründe gegen eine Waffenübergabe sprechen, wird die PSP abgebrochen, sobald klar ist, dass jemand militärdienstuntauglich ist. Somit könnten Stellungspflichtige für den Zivilschutz rekrutiert werden, obwohl Gründe gemäss Abs. 2 vorliegen würden, diese mangels PSP aber unerkannt bleiben. Um dies zu vermeiden, ist eine komplette PSP bei allen Stellungspflichtigen konsequent durchzuführen, ungeachtet der Frage der Militärdiensttauglichkeit.

Kanton FR, GE, JU, VS, VD

Es ist ein Absatz zur Regelung der Personensicherheitsprüfung der Schutzdienstpflichtigen im Sinne der PSPV hinzuzufügen.

Städteverband

Abs. 2 mit einem Bst. c ergänzen: "den Anforderungen des Zivilschutzes aus psychischen oder körperlichen Gründen nicht genügen."

SZSV, BZSV

Abs. 2 Bst. b anpassen: "den Anforderungen des Militärdienstes aus psychischen Gründen insofern nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen oder auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen."

Abs. 2 mit einem Bst. c ergänzen: "den Anforderungen des Zivilschutzes aus psychischen