Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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oder körperlichen Gründen nicht genügen." Die Nicht-Rekrutierung psychisch kranker Personen ist nur dann vorgesehen, wenn diese ein Gewaltpotential aufweisen. Die Rekrutierungszentren haben explizit auch die Eignung einer Person für den Zivilschutz zu prüfen. Die Logik, dass nicht Militärdiensttaugliche automatisch Zivilschutz leisten müssen, genügt nicht mehr.

Art. 35 Einteilung von Schutzdienstpflichtigen

RK MZF, Kanton BE, BL, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, SZSV, BZSV

Abs. 4 ist neu zu formulieren: "Nach ihren Möglichkeiten stellen die Kantone dem Leistungserbringer […]". (Kanton BE: Nach ihren Möglichkeiten stellen die Kantone dem Bund […]") Im Gesetzestext oder im erläuternden Bericht ist zu präzisieren, dass Schutzdienstpflichtige nur mittels Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Kantonen zur Verfügung gestellt werden. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass kein Aufbau einer Zivilschutzformation des Bundes geplant ist. Zudem gehen die Bedürfnisse der Kantone denjenigen des Bundes vor. Für die Einteilung ist folgende Prioritätenordnung festzulegen: Wohnsitzkanton, Personalpool zum interkantonalen Ausgleich, Personalpool für Bundesaufgaben.

Kanton AG

Die vorgeschlagenen Regelungen werden mit einem Vorbehalt begrüsst. Die Regelung, wie Schutzdienstpflichtige dem Bund zur Verfügung gestellt werden, ist nicht allein Sache des Bundesrates. Dies sollte in der Form von Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen erfolgen und nicht durch die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen beim Bund. Mit Blick auf die gesunkenen Rekrutierungszahlen müssen die Personalbedürfnisse der Kantone Priorität haben.

Kanton FR

Abs. 4 ändern: "Les cantons mettent à disposition de la Confédération, en fonction de leurs possibilités, un nombre suffisant [...]. La Confédération et les cantons concernés conviennent d’un mandat de prestations." Die Kantone sind für den Zivilschutz und damit auch für die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen zuständig.

Kanton GE

Abs. 2: Der Begriff "incorporation", der hier und in Art. 36 und 52 verwendet wird, hat nicht immer die gleiche Bedeutung. Es sollten damit nicht verschiedene Dinge bezeichnet werden. Auch die Begriffe "affectation" und "attribution" könnten besser definiert werden.

Abs. 3: Diese Bestimmung muss differenziert und mit einer Ausnahme für Grenzgänger ergänzt werden, die ihre Dienstpflicht trotz Wohnsitz im Ausland erfüllen möchten.

Kanton LU

Abs. 1: Im erläuternden Bericht sollte festgehalten werden, ob ein Wohnkanton mit Unterbestand einen überkantonal eingeteilten Schutzdienstpflichtigen zurückerhalten kann oder ob er sich aus dem Personalpool bedienen muss.

Abs. 4 ist weniger bindend zu formulieren. Die Kantone haben die Schutzdienstpflichtigen nur nach Möglichkeit zur Verfügung zu stellen.

Kanton TI

Abs. 4: Zivilschutzangehörige sollen nur nach Absprache und Unterzeichnung einer Leistungsvereinbarung mit einem oder mehreren Kantonen dem Bund zur Verfügung gestellt