Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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werden: "Nach ihren Möglichkeiten und Prioritäten stellen die Kantone dem Leistungserbringer […].”

Kanton VD

Abs. 3: Für die Grenzkantone muss eine Ausnahmebestimmung für Grenzgänger vorgesehen werden, die trotz Wohnsitz im Ausland ihre Dienstpflicht erfüllen möchten: "L’OFPP peut prévoir des exceptions pour les frontaliers en collaboration avec les cantons concernés."

Abs. 4: Der erläuternde Bericht ist zu wenig genau. Es ist unklar, auf welcher Grundlage die Kantone Schutzdienstpflichtige zur Verfügung stellen müssen, für welche Aufgaben und zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach der Grundausbildung) diese eingesetzt werden sollen sowie welche Möglichkeiten für Versetzungen von den Kantonen zum Bund und umgekehrt bestehen. Ausserdem sind die Aufgaben im Bereich der Führungsunterstützung nicht eindeutig definiert.

Im Weiteren muss dem Bedarf der Kantone Priorität eingeräumt werden. Der Zivilschutz muss unbedingt ein Instrument in den Händen der Kantone bleiben. In erster Linie sollen Schutzdienstpflichtige ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung stehen. In zweiter Priorität sollen sich die Kantone im Personalpool "bedienen" können. In dritter Priorität können die Kantone Schutzdienstpflichtige für spezifische Bundesaufgaben zur Verfügung stellen. Diese Prioritäten sollten zumindest in der Verordnung, besser noch im Gesetz festgehalten werden.

Städteverband

Absatz 1 ergänzen resp. präzisieren: "Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton oder der Wohngemeinde zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen oder Gemeinden können sie in einem anderen Kanton die Dienstleistung absolvieren. Der jeweilige Kanton oder die Gemeinde stellt den Schutzdienstpflichtigen zugunsten eines anderen Kantons zur Verfügung."

Art. 36 Personalpool

RK MZF, Kanton AG, BL, SO, SZ, TG, UR, ZG

Abs. 2: "oder dem Bund" ist ersatzlos zu streichen (vgl. Begründung zu Art. 12).

Kanton AG zusätzlich

Diese Regelung steht im Widerspruch zu Art. 35. Die Schutzdienstpflichtigen stehen "grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung", können aber bei Bedarf einvernehmlich einem anderen Kanton zugeteilt oder dem Bund zur Verfügung gestellt werden. Die Federführung für die Einteilung liegt also beim Wohnsitzkanton und nicht beim Bund, wie dies ein gesamtschweizerischer Personalpool suggeriert.

Kanton BE

Abs. 2: Der Bedarf des Bundes für Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung seiner Aufgaben wird anerkannt. Hierzu soll eine Leistungsvereinbarung mit einem Leitkanton abgeschlossen werden. Da eine Einteilung von Schutzdienstleistenden beim Bund für die Kantone nicht in Frage kommt, ist "oder dem Bund" ersatzlos zu streichen. Im erläuternden Bericht sind die Regelungen zur Bewirtschaftung des Personalpools resp. zum Zugriff der Kantone auf den Personalpool zu beschreiben. Eine Bewirtschaftung durch das BABS wird abgelehnt.

Kanton FR

Abs. 2 ist entsprechend dem vorhergehenden Artikel zu streichen. Es ist nicht möglich, einen Schutzdienstpflichtigen durch den Bund auszubilden.