Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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In Abs. 2 sind auch die "Grossereignisse" aufzuführen.

HEV

Neu wird explizit festgehalten, dass Eigentümer und Mieter verpflichtet sind, auch dem Zivilschutz dienende amtliche Handlungen auf ihrem Grundstück zu dulden. Gemäss erläuterndem Bericht sei diese Änderung nötig, da es in der Praxis insbesondere gegen die Durchführung periodischer Schutzraumkontrollen Widerstand gegeben habe. Die Modalitäten der Ankündigung der Kontrollen sind jedoch näher zu regeln. Abs. 1 entsprechend ergänzen: "[…] Die periodischen Schutzraumkontrollen erfolgen nur nach vorgängiger schriftlicher Vorankündigung unter Einhaltung einer mindestens vierzehntägigen Vorankündigungsfrist."

Centre Patronal

Neben der Wertminderung sollte auch die Instandstellung entschädigt werden.

Art. 50 Versicherung von Einzelpersonen durch die Militärversicherung

RK MZF, Kanton BE, BL, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, , VD, ZG

Artikel neu formulieren: "Wer im Rahmen eines Einsatzes des Zivilschutzes zur Mithilfe verpflichtet wird, ist nach dem MVG versichert." Der Begriff "Mithilfe" ist zu präzisieren. Die Versicherungsdeckung soll nur für Personen gelten, die im Rahmen eines Einsatzes des Zivilschutzes (Einsätze bei Katastrophen, Notlagen oder im bewaffneten Konflikt) zur Mithilfe verpflichtet werden. Ohne diese Präzisierung wären auch spontan und ungefragt Hilfe leistende Personen militärversichert.

SZSV, BZSV

Artikel anpassen: "Wer bei Dienstleistungen des Zivilschutzes zur Mithilfe verpflichtet wird, ist nach dem MVG versichert."

4. Kapitel: Ausbildung Art. 51 Zuständigkeit der Kantone

Kanton VD

Dieser Artikel scheint im Widerspruch zu Art. 14, 22 und 57 zu stehen. Es stellt sich die Frage, welchen Nutzen er hat.

Städteverband

Der Artikel ist dahingehend zu ergänzen, dass der Bund eine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen hat. Er hat zu gewährleisten, dass das Instruktionspersonal der Kantone der fachlichen Aufsicht unterstellt und bei Bedarf zur Weiterbildung verpflichtet ist.

Art. 52 Grundausbildung

Kanton BE

Abs. 1 neu formulieren: "Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren die Grundausbildung frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres, spätestens je-