Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Schutzplätze unentgeltlich dem Zivilschutz zur Verfügung zu stellen. Der Zivilschutz verwaltet die zur Verfügung stehenden Schutzplätze."

Art. 49 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht

Kanton GE

Abs. 2: Da die Verordnung über die Requisition aufgehoben wurde, fehlen Bestimmungen zur Handhabung des Requisitionsrechts. Dieser Mangel muss behoben werden. Das Requisitionsrecht ist auch für andere Partner des Bevölkerungsschutzes von Nutzen; deshalb könnte die Bestimmung in den Bevölkerungsschutzteil verschoben und jeder Organisation das gleiche Recht eingeräumt werden.

Kanton LU

In Abs. 1 ist zu definieren, in welchen Fällen der Bund oder der jeweilige Kanton die Entschädigung der Wertminderung trägt. Für Ereignisse, bei denen der Bund die Verantwortung trägt, ist auch der Bund für die Entschädigung der Wertminderung verantwortlich.

Kanton SH

Abs. 1 neu formulieren: "dem Zivilschutz und den bevölkerungsschutzverantwortlichen Behörden dienende amtliche Handlungen […]." Der Bevölkerungsschutz und Zivilschutz ist organisatorisch getrennt zu betrachten. Für die technischen Einrichtungen wie z. B. Sirenen sind in den Kantonen oft andere Organisationseinheiten als der Zivilschutz zuständig.

Neuer Abs. 1bis: "Wird ein Dritter durch eine Einrichtung nach Absatz 1, die sich auf privatem Grund befindet, geschädigt, so haftet für den Schaden, wer für den Unterhalt der Einrichtung verantwortlich ist. Wird der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Eigentümers oder der Eigentümerin verursacht, so haftet dieser oder diese dafür." Die bisher in Art. 22 Abs. 2 VWAS geregelte Haftung ist auf Gesetzesstufe anzusiedeln.

Abs. 2 neu formulieren: "Wenn für die Bewältigung von Ereignissen die öffentlichen Mittel nicht ausreichen und die privaten nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können, sind der Zivilschutz und die bevölkerungsschutzverantwortlichen Behörden befugt, die erforderlichen Mittel durch Requisition zu den gleichen Bedingungen wie die Armee zu beschaffen. Die Kantone können ausser für den Zivilschutz eigenes Recht erlassen." Das Requisitionsrecht ist auch auf den Bevölkerungsschutz auszuweiten und nicht nur auf den Zivilschutz zu beschränken. Zudem ist es auf Grossereignisse auszuweiten bzw. eine offenere Formulierung zu wählen. Die nicht mehr gültige Verordnung über die Requisition wurde nie ersetzt und diese Lücke blieb bisher offen.

Kanton VD

Abs. 1: Es wird vorgeschlagen, auf dem Verordnungsweg eine Meldefrist für die Eigentümer sowie Konsequenzen im Falle einer Weigerung festzulegen.

Abs. 2: Die Verordnung über die Requisition wurde am 15.12.2009 aufgehoben. Das Requisitionsrecht muss daher in einer neuen Verordnung oder einer Weisung geregelt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Grundstücke nach der Requisition wieder in ihren vorherigen Zustand gebracht werden.

Gewerbeverband

Abs. 1: Es ist auf jeden Fall eine Entschädigung vorzusehen und nicht nur bei einer Wertminderung.

SZSV, BZSV