Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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doch bis zum Ende des 25. Altersjahres." Abs. 4 und 5 sind analog anzupassen. Vgl. Ausführungen zu Art. 30.

Abs. 3: Es ist klarzustellen, dass die zweite Grundausbildung an die Gesamtdienstdauer von 245 Tagen angerechnet werden kann.

Abs. 5 neu formulieren: "Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 25 Jahre aber jünger als 30 Jahre alt sind, können durch die Kantone zur Rekrutierung angemeldet werden. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende ihres 30. Altersjahres." Es ist nicht sinnvoll, Eingebürgerte auch dann zur Rekrutierung aufzubieten, wenn bereits feststeht, dass sie im Zivilschutz nicht mehr benötigt werden. Der Entscheid muss daher bei den Kantonen liegen.

Art. 52 und weitere: Die Dauer der Ausbildungen und Einsätze wird in "Tagen" angegeben. Es ist unklar, ob damit nur Werktage gemeint sind oder ob etwa die Wochenenden zwischen zwei Ausbildungswochen sowie Feiertage ebenfalls dazu gehören. Um unterschiedlichen Interpretationen vorzubeugen, ist an geeigneter Stelle klar zu definieren, was unter einem "Tag" zu verstehen ist

Kanton GE

Abs. 1: Es ist auszuführen, wie mit Schutzdienstpflichtigen umgegangen wird, die ihre Grundausbildung nicht bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden, absolvieren können, z. B. infolge Dienstverschiebung, Ausbildung, medizinischer Gründe oder Fehlleistungen.

Abs. 4 steht im Widerspruch zu Abs. 1. Es besteht kein objektiver Grund, Schutzdienstpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, die Grundausbildung zwischen 25 und 30 zu absolvieren.

Abs. 5: Der erste Satz ist in die Bestimmung zur Rekrutierung (Art. 34) zu verschieben.

Die Voraussetzungen der Dienstpflicht von eingebürgerten Personen sind zu präzisieren: Wie lange dauert die Dienstpflicht? Wie ist mit Personen umzugehen, die bei der Einbürgerung unter 25 oder über 30 Jahre alt sind?

Kanton LU

Betrifft Art. 52-56: Im erläuternden Bericht sollte der Begriff "Tage" näher umschrieben werden. Sind Werktage, Wochentage oder Ausbildungstage gemeint und werden Feiertage berücksichtigt?

Kanton VD

Abs.1: Welche Konsequenzen ergeben sich für einen Schutzdienstpflichtigen, der die Grundausbildung nicht bis zum Ende des Jahres, in dem er 25 Jahre alt wird, absolvieren kann?

Abs. 2: Es sollte definiert werden, was unter "Tag“ zu verstehen ist. Insbesondere ist unklar, ob darunter lediglich Werktage zu verstehen sind oder ob die Wochenenden zwischen zwei Ausbildungswochen ebenfalls mitgezählt werden.

Abs. 3: Der Wortlaut muss präzisiert werden. Der Gesetzestext sieht vor, dass ein Schutzdienstpflichtiger verpflichtet werden kann, erneut eine Grundausbildung zu absolvieren, während der erläuternde Bericht festhält, dass der Schutzdienstpflichtige eine neue Ausbildung absolvieren muss. Die neue Grundausbildung in einem anderen Fachgebiet muss flexibel gehandhabt werden, indem der Schutzdienstpflichtige etwa von den Lektionen zu den Grundkenntnissen dispensiert werden kann.

Städteverband

Abs. 2: Der Begriff Tage ist unmissverständlich zu definieren (Werktage, Arbeitstage, Wochentage, Sonn- und Feiertage usw.). Dies gilt grundsätzlich für alle Artikel, in denen die