Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Dienstdauer in Form von Tagen definiert wird.

Abs. 3: Bei Schutzdienstpflichtigen, die nach einer Umteilung eine erneute Grundausbildung absolvieren müssen, soll eine abgekürzte Ausbildung möglich sein, da die Inhalte der allgemeinen Grundausbildung bereits bei der Erstausbildung vermittelt wurden.

Abs. 3 (französische Version): Hier muss der Wortlaut eindeutiger formuliert werden. Im Gesetz ist die Rede von "[…] peut être tenue de suivre à nouveau une instruction […]" während im erläuternden Bericht "[…] il faudra suivre une nouvelle instruction […]" steht.

SZSV, BZSV

Abs. 2: Der Begriff Tage ist unmissverständlich zu definieren (Werktage, Arbeitstage, Wochentage, Sonn- und Feiertage usw.).

Abs. 3 ergänzen: "[…] Der Kanton entscheidet über eine Umteilung und die zu absolvierende Ausbildung."

Abs. 4: Im Sinne der Gleichstellung aller Schutzdienstpflichtigen ist das Alter auf 25 festzulegen.

Abs. 5 ist im Sinne der Gleichstellung aller Schutzdienstpflichtigen anzupassen: "Personen, die bei ihrer Einbürgerung jünger als 25 Jahre alt sind, werden durch die Kantone zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden."

Centre Patronal

Abs. 3 ist unglücklich formuliert. Die Verpflichtung zu einer weiteren Grundausbildung könnte auf engagierte Schutzdienstpflichtige abschreckend wirken.

Art. 53 Zusatzausbildung

Kanton VD

Es ist näher auszuführen, was unter einer Zusatzausbildung zu verstehen ist und welche Kompetenzen im Rahmen einer solchen Ausbildung erworben werden. Ein Verweis auf die FGSV könnte ausreichen. Auch muss die Schnittstelle zwischen der FGSV und dem PISA geregelt werden (betrifft auch Art. 55).

Städteverband

Der Artikel ist sinngemäss zu Art. 52 Abs. 6 zu ergänzen: Verfügt eine Person bereits über eine entsprechende Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie eine Zusatzausbildung absolvieren muss.

Art. 54 Kaderausbildung

Kanton BE

Es wird erwartet, dass in den Regelungen auf Verordnungsstufe auf die Bedürfnisse der Kantone Rücksicht genommen wird und dass für gewisse Kaderfunktionen (etwa im Care-Bereich) weiterhin flexible Ausbildungslösungen möglich sind.

Kanton SH

Abs. 3 Bst. a neu formulieren: "die Zuständigkeiten und die Zulassungsbedingungen". Die Regelung der "Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module" wird bereits unter die