Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Zuständigkeiten subsummiert und schränkt die Handlungsfreiheit der Kantone unnötig ein.
Kanton VD
Abs. 3: Es sind keine Zuständigkeiten der Kantone hinsichtlich der Kaderausbildung vorgesehen. Konzeption und Inhalt der Kaderausbildung sind zwar Sache des Bundes, doch die Durchführung der Kaderausbildung muss weiterhin in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Sie müssen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Kaderangehörigen entsprechend ihren besonderen Erfordernissen auszubilden.
Städteverband
Die beiden Module sollten ohne Unterbruch absolviert werden können und maximal 19 Tage dauern.
SZSV, BZSV
Abs. 2 anpassen: "Eine Kaderausbildung dauert insgesamt höchstens 19 Tage." Passage betr. theoretischer und praktischer Teil streichen.
Centre Patronal
Der Begriff "Kader" ist zu präzisieren; es muss ersichtlich sein, ob es sich nur um Offiziere oder aber um Offiziere und Unteroffiziere handelt.
Art. 56 Wiederholungskurse
RK MZF, Kanton AG, BE, BL, GR, NW, SH, SO, TG, UR, ZG
Abs. 3 und 4 sind ersatzlos zu streichen. Im erläuternden Bericht wird erwähnt, dass durch die Integration von EzG und Instandstellungsarbeiten in die WK die bisherigen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der drei verschiedenen Dienstleistungen verringert, die Flexibilität erhöht und die bisherigen aufwändigen administrativen Verfahren beseitigt werden sollen. Dennoch wird weiterhin zwischen ordentlichen WK, EzG und Instandstellungsarbeiten unterschieden. Dadurch wird die Situation noch komplizierter, da mit "ordentliche WK" ein neuer Begriff eingeführt wird. Dies widerspricht dem Willen des Strategieberichts. Auf die Unterscheidung zwischen WK, EZG und Instandstellungsarbeiten ist zu verzichten.
RK MZF, Kanton BL, GR, NW, SH, SO, SZ, TG, ZG
In Abs. 6 ist ein neuer Bst. c aufzunehmen: "die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Einsätze im grenznahen Ausland." Dies muss geregelt werden, da diese Einsatzart explizit möglich ist (Abs. 5).
Kanton FR
Abs. 3, 4 und 6 sind zu streichen. Eine Unterscheidung zwischen "ordentlichen" WK und den übrigen WK ist nicht gerechtfertigt. Gemäss Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ soll nicht mehr zwischen WK, Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft und Instandstellungsarbeiten unterschieden werden.
Kanton LU
Abs. 1: Die Mindestdauer ist von 3 auf 2 Tage zu reduzieren.
Abs. 3 und 4 sind zu streichen. Es wird nicht mehr zwischen WK, EzG und Instandstellungsarbeiten unterschieden.
Kanton OW, SZ, UR