Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten

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1.4.2 Implementierung der Verordnung in Europa

Die Umsetzung der AVO obliegt dem Ermessen der Mitgliedsstaaten, wobei Artikel 17 ermöglicht, dass bestehende nationale Registrierungssysteme in Übereinstimmung mit Artikel 8 weitergeführt werden können. Die EU-Kommission und das SCP veröffentlichten eine Leitlinie zur Implementierung der Verordnung. Sie liegt in zwei Versionen vor, eine öffentliche Version und eine Version mit umfangreicheren Informationen für Sicherheitsmanager (security manager) von Unternehmen. Obgleich die Verordnung bereits im März 2013 in Kraft getreten ist, wurde sie bei weitem nicht in allen Mitgliedsstaaten in die Praxis umgesetzt (Umsetzungsfrist: 2.9.2014). Aus diesem Grund beschränken sich die Erfahrungen mit der Umsetzung auf Länder, die hier eine Vorreiterrolle eingenommen haben.

1.4.2.1 Übersicht

Wie eingangs erwähnt, lässt die AVO einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung zu. Dies führt zu einem heterogenen Bild der Reglementierung von Vorläuferstoffen in Europa. Die Hintergründe für die Wahl der Umsetzungsvarianten sind vielfältig und reichen von bereits bestehenden, nationalen Reglementierungen bis hin zu Ressourcen- und Zuständigkeitsfragen. Rund die Hälfte der Mitgliedsstaaten muss die Verordnung noch in ihr nationales Recht übernehmen (de facto gilt in diesen Ländern derzeit ein Verbot).15 Einige Länder haben zunächst ein generelles Verbot geplant und später auf eine liberalere Lösung umgeschwenkt, d.h. die legitimen Anwendungen durch Privatpersonen wurden auf den ersten Blick unterschätzt.

Die Erfahrungen bei der Implementierung der AVO halten sich noch in Grenzen, da die Umsetzung in den verschiedenen Mitgliedsstaaten unterschiedlich stark vorangeschritten ist. Im Folgenden werden Erfahrungen von Ländern die bereits seit einiger Zeit operativ sind vorgestellt. Es handelt sich um je ein Beispiel für das Registrierungssystem (Österreich) und das Genehmigungssystem (Vereinigtes Königreich).

1.4.2.2 Österreich

Umsetzungsvariante

Österreich entschied sich für ein generelles Verbot, ermöglicht aber den Zugang zu einigen Vorläuferstoffen im mittleren Konzentrationsbereich durch ein Registrierungssystem. Das Bundeskriminalamt ist für die Beurteilung und weitere Behandlung der Meldungen von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen zuständig. Zudem führt es die Sensibilisierungsmassnahmen durch.

Wichtige Erfahrungswerte

Österreich verfügte bereits über eine Meldestelle für Vorläuferstoffe für Betäubungsmitteln welche infolge auch die Aufgaben im Bereich Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe übernahm.

15 Stand 2016