Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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Diskussionen des SCP und wurden über mehrere Jahre hinweg ausgearbeitet. Die Verteilung der Substanzen auf die zwei Anhänge steht nicht in erster Linie in Zusammenhang mit der Gefährlichkeit der Produkte. Ausschlaggebend waren mehrere Faktoren wie beispielsweise die Verfügbarkeit der Substanz auf dem Markt, die Realisierbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Einschränkung, sowie die tatsächliche Verwendung der Substanz durch Kriminelle.
1.4.1.3 Auswirkungen für Mitgliedsstaaten
Die Mitgliedsstaaten sind durch die AVO dazu verpflichtet eine Meldestelle für verdächtige Transaktionen einzurichten (Art. 9 Abs. 2 AVO) und eine zuständige Behörde mit der Ausstellung der Genehmigungen bzw. der Kontrolle der Register zu beauftragen. Im Weiteren regelt die Verordnung die Rahmenbedingungen für das Genehmigungssystem (Art. 7 AVO) und für die Registrierung von Transaktionen (Art. 8 AVO). Der Umgang mit personenbezogenen Daten muss in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgen (Art. 10 AVO), während Sanktionen im Ermessen der Mitgliedsstaaten liegen (Art. 11 AVO).
1.4.1.4 Auswirkungen für Privatpersonen
Für Privatpersonen gelten Vorschriften und Einschränkungen für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen und Gemischen, die in Anhang I aufgeführt sind (Art. 4 Abs. 1-3 AVO). Grundsätzlich dürfen keine Substanzen aus Anhang I in Konzentrationen oberhalb des dort angegebenen Grenzwertes von Privatpersonen eingeführt, besessen oder benutzt werden (Art. 4 Abs. 1 AVO). Durch Einführung eines Genehmigungssystems nach Artikel 7 AVO, wird Privatpersonen der Besitz oder die Verwendung der betroffenen Substanzen ermöglicht (Art. 4 Abs. 2 AVO). Eine weitere Ausnahme betrifft drei Substanzen13, die aufgrund ihrer breiten Anwendung durch ein Registrierungssystem geregelt werden können (Art. 4 Abs. 3 AVO). Dies ermöglicht die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung der drei Substanzen für Privatpersonen.
Aufgrund des Spielraums, den die AVO den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung lässt, ist eine Vielzahl von Kombinationen möglich. Dies führte zwangsläufig zu einer relativ heterogenen Situation bei der Umsetzung.
1.4.1.5 Auswirkungen für Unternehmen
Für Unternehmen hat die AVO diverse Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Vorläuferstoffen zur Folge (Art. 4 Abs. 7 und Art. 9 AVO). Die Meldepflicht für
13 Wasserstoffperoxid (12–35 Gew. %), Nitromethan (30–40 Gew. %) und Salpetersäure (3–
10 Gew. %)